Future Business KG aA: Prüfung eines Jahresabschlusses durch KGaA-Aufsichtsrat

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Nach dem BGH-Beschluss vom 21. Dezember 2023 – III ZR 77/23 obliegt dem Aufsichtsrat einer KGaA gemäß § 278 Abs.3, § 111 Abs. 1 und 2 AktG die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen (Quelle: Die Aktiengesellschaft vom 5. März 2024, Seite 163). Diese Sichtweise ist nicht neu und wurde bereits in der Literatur vertreten, vgl. § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rz 1309; Hennrichs/Pöschke in MünchKomm/AktG. 5. Aufl. § 171 AktG Rz. 30).


Die unterlassene Prüfung eines Jahresabschlusses einer KGaA durch ein Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Rechtsverletzung, die dem rechtlichen Gehör unterliegt.


Nach dem BGH-Beschluss vom 21. Dezember 2023 – III ZR 77/23 schied eine Haftung des in Anspruch genommenen Aufsichtsrates gleichwohl mangels Rüge der vorinstanzlichen Verneinung des Vorsatzes in der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Formmangel). Das beklagte Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin (Future Business KG aA, Dresden) von komplexen Finanzinstrumenten mit einem erheblichen Emissionsvolumen hätte die tatsächlich später vom Bundesgerichtshof festgestellten Mittelfehlverwendungen in Gestalt eines Schneeballsystems wie auch andere Regelwidrigkeiten im Falle einer Prüfung der Jahresabschlüsse erkennen können.


Die Findung von Graumarktrisiken im Finanzdienstleistungsbereich wird aktuell durch § 25 KWG mit den entsprechenden digitalen Programmen erleichtert. Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, soll mit angemessenen Maßnahmen untersucht werden müssen.



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