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Keine Scheingewinne

1. BGH stellt auf subjektive Vorstellung über Zahlungspflicht ab.

Die Insolvenzverwalter fordern von den Anlegern per Anfechtung und Klage erhaltene Zinsen zurück. Angeblich soll es sich bei dem Anlagekonzept um ein Schneeballsystem handeln, bei dem keine echten Gewinne erzielt wurden.

Bei einem Schneeballsystem werden keine realen werthaltigen Produkte oder Dienstleistungen angeboten, sie basieren auf rein finanziellen Systemen. Dann handelt es sich um ein nicht tragfähiges Anlagekonzept.

Die Insolvenzverwalter gehen deshalb von Scheingewinnen aus und fordern diese mit Anfechtung (§ 134 InsO) zur Masse.

Der Bundesgerichtshof hat dies öfter bestätigt und gegen die Anleger entschieden.

Anders hat der BGH bei einer Schenkungsanfechtung entschieden, weil der Zuwendende irrtümlich meinte, zu einer unentgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.

Betrachtet man die vermeintliche Gewinnauszahlung als Zahlung aus einem nicht tragfähigen Finanzmodell, dann kann es sein, dass es die Geschäftsleitung im Zeitpunkt der Gewinnauszahlungen nicht wusste, dass sie gerade „Scheingewinne“ auszahlt.

2. Unplausibles Anlagemodell

Geht man aber von Scheingewinnen aus, setzt das ein von Anfang an nicht tragfähiges Konzept voraus.

Kann der Zweck nicht erreicht werden, kommt eine Gesellschaft nie zustande.

Bietet man als Initiator Beteiligungen an einer Gesellschaft mit einem Anlagekonzept an, das nie zum Gesellschaftszweck der Tragfähigkeit führen kann, liegt ein Vehikel vor, das nicht funktioniert.

Das ist vergleichbar dem Angebot des Kaufs eines Autos ohne Zulassung für den Straßenverkehr.

Wer das wissentlich unternimmt, täuscht den potenziellen Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

Es ließe sich argumentieren, wer ein nicht tragfähiges Anlagekonzept – wovon ja die Insolvenzverwalter ausgehen – einem größeren Personenkreis mit Volumina in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euros anbietet, handelt sittenwidrig mit der Folge, dass das Geschäft nichtig ist.

Dann käme man auf eine fehlende Zweckerreichung gemäß BGH Entscheidung II ZR 140/03 vom 21. März 2005.

Die Folge wäre wohl Nichtigkeit von Anfang an. Dann aber gilt Bereicherungsrecht.

Der Anleger hätte unter Bejahung der o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Rückzahlung des ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes. Die Rückzahlungen wären dann keine Scheingewinne, sondern Rückzahlung der Einzahlungen.

3. Plausibles Anlagemodell

Es gibt noch einen weiteren Denkansatz, sich gegen die Rückforderungen der Zinsen zu wehren.

Bisher gehen die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften davon aus, das Anlagemodell der Infinus-Gesellschaften sei nicht tragfähig.

Dabei verwundert jeden Betrachter die Tatsache, dass das Modell immerhin ca. 15 Jahre funktionierte.

Erklärt wird dies bisher damit, dass dies nur durch immer neue Einzahlungen neuer Anlageverträge möglich gewesen sei.

Was aber, wenn das Modell doch tragfähig war?

Dann gibt es keine Scheingewinne.

Auch hierzu gibt es nicht nur Argumente, sondern auch Rechenwege. Vielleicht haben die Insolvenzverwalter nicht alle Komponenten berücksichtigt.

In jedem der o. g. drei Varianten ist es der Anfechtende, der die ihm günstige Fallvariante darlegen und beweisen muss.

Das ist immer der Insolvenzverwalter, der ja die Anfechtung ausübt, um die Zinszahlungen zurückzufordern.

Damit sieht die Argumentation in allen drei Varianten jedenfalls für die Anleger in dieser aktuellen Situation nicht aussichtslos aus.

Es empfiehlt sich, das weitere Vorgehen mit einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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