Ganzheitliche Sichtweise bei Kickback-Definition

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Die Frage, ob Kickbacks nur dann existieren, wenn sie hinter dem Rücken des Anlegers aus dem Aufschlag an den Vermittler zurückfließen, wurde bislang vom XI. Zivilsenat des BGH bejaht. Beim II. Zivilsenat des BGH war die Tendenz erkennbar, dass ein Kickback nicht nur dann gilt, wenn es aus thesaurierten Erträgen stammt. In dem BGH-Beschluss vom 19. Juli 2011 wurde eine Weichenstellung zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss, vorgenommen. Maßgeblich für die Definition der Rückvergütung ist danach der Wortlaut des § 31d WpHG (BGH-Beschluss vom 19. Juli 2011, XI ZR 191/10). Danach kommt es primär nicht darauf an, ob die Rückvergütung aus dem Agio geflossen ist. Mit dieser Weichenstellung wird die Kickback-Definition an das verbraucherfreundliche EU-Recht angepasst. § 31d WpHG stellt die unmittelbare Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie dar.

Rechtstipp: In laufenden Verfahren sollte der BGH-Beschluss vom 19. Juli 2011 gesehen werden.


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