Garantis GmbH & Co. KG - Inanspruchnahme des Geschäftsführers Sterzcewski

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Worum geht es?

Wir haben bereits über diese Form der Kapitalanlage in Nachrangdarlehen durch Kleinanleger berichtet. Das OLG Dresden hat in den von uns geführten Verfahren die Unwirksamkeit der Nachrangabrede bestätigt, und damit die Verpflichtung der Gesellschaft die Darlehensverträge rückabzuwickeln. Auf die erfolglosen Vollstreckungsversuche bei der Gesellschaft folgte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wird unter dem Aktenzeichen 533 IN 1842/21 am Insolvenzgericht Dresden geführt. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Weiß.

Das Produkt ist so gestaltet, dass der Kläger bzw. die jeweiligen Kläger/Kleinanleger Darlehensgeber sind und auf den Formularen der Gesellschaft mit dem Darlehensnehmer/Insolvenzschuldnerin einen Darlehensvertrag abschließen, der dazu führt, dass der Verbraucher als Darlehensgeber der Gesellschaft Geldbeträge überlässt.

Wir haben zwischenzeitlich den damaligen Geschäftsführer, der für die Erstellung der Nachrangabreden verantwortlich zeichnete in Anspruch genommen. Dieses haftet unseres Erachtens den Anlegern persönlich auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. 

Die Gesellschaft hatte keine Erlaubnis, gemäß § 32 KWG, Einlagen entgegenzunehmen. Unternehmensgegenstand war daher Unternehmensberatung, Handel mit Immobilien sowie Aufkauf von Lebensversicherungen. Wenn aber die Nachrangabrede unwirksam ist, gelten Einlagen als angenommen werden. Die Wirksamkeit der Nachrangabrede bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH, hier insbesondere Urteil des BGH vom 06.12.2018 - IX ZR 143/17.

Der Rangrücktritt und die Durchsetzungssperre bestimmen sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Inhalt und Reichweite des Rangrücktritts können Gläubiger und Schuldner der Forderung frei vereinbaren.
Ein Nachrang kann nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart sein. Eine Durchsetzungssperre kann vertraglich auch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden.
Soll der Nachrang auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingreifen, muß dies hinreichend klar und deutlich vereinbart werden. Die Klausel enthält keine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre.

Es muß der Wille der Parteien feststehen, daß der Darlehensgeber nur Befriedigung verlangen kann, wenn bei der Schuldnerin weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit vorliegen, noch einzutreten drohen.
In dem vorliegenden Fall soll der Nachrang im Falle einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gelten, nicht jedoch bei drohender Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Im Weiteren ist nicht geregelt, dass die Durchsetzungssperre auch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten soll. 

Nun nehmen wir für diese Pflichtverletzung den damaligen Geschäftsführer in Anspruchs.

Der Beklagte als Geschäftsführer haftet den Anlegern, gemäß 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG auf Schadensersatz, wenn er durch die Annahme des Darlehens, ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis zu besitzen, Bankgeschäfte in Form der Annahme anderer, unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Fall 2 KWG, betrieben hat.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 



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