⚡️Geblitzt in Laubach, BAB 7, KM 290.840 Fahrtrichtung Norden? Einstellung für Mandanten erreicht!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Ein Mandant ist an dieser Messtelle des Landkreises Göttingen am Rande der A 7 bei Laubach in Fahrtrichtung Nord/Werratalbrücke von einem Blitzer erfasst worden. Das Tempo ist dort auf 80 km/h limitiert. Die Einhaltung dieses Tempolimits wird stationär überprüft, wobei eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax Traffistar S 330 mittels Drucksensoren Verwendung findet. Die Messung erfolgt spurselektiv durch die unabhängig voneinander arbeitenden Geräte. Die Röhren sind am Fahrbahnrand gut erkennbar.  


Messung überprüfen lassen!

Die Messgeräte sind prinzipiell als sog. standardisierte Messverfahren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen, allerdings werden sie immer wieder falsch eingerichtet und bedient, was die Messung dann unverwertbar macht.

Einspruch einlegen kann sich lohnen!

Es lohnt sich somit, einen Anhörungsbogen und natürlich erst recht einen Bußgeldbescheid des Landkreises Göttingen prüfen zu lassen, um Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot abzuwenden, weil die Messung angreifbar sein kann. 

Den Messprotokolle an diesem Punkt lässt sich meist nicht entnehmen, welches Messgerät Verwendung gefunden hat, es findet sich lediglich der nicht überprüfbare Vermerk „Die Messanlage ist gültig geeicht“.  Zudem schweigt es sich über die Position geschwindigkeitsbegrenzender Schilder aus, ebenso zu den Fragen, welcher Messbeamte die Messung durchgeführt hat und wann und wie das Messgerät eingerichtet hat.


Im Falle eines Mandanten hat der Landkreis Göttingen ein Verfahren deshalb einstellen müssen.


Fahrverbot vermeiden!

Aber selbst bei einwandfreier Messung kann zumindest das Fahrverbot oft vermieden werden.

§ 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden soll, sofern von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird. 

Dieses „Abkaufen“ des drohenden Fahrverbotes ist insbesondere dann möglich, wenn der Betroffene als „Ersttäter“ geständig ist und seine Einsicht nachweist. Der jeweilige Richter entscheidet dies nach seinem Ermessen. Wenn er davon ausgeht, dass das erhöhte Bußgeld als „Denkzettel“ für den Betroffenen ausreicht, wird er vom Fahrverbot absehen.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema