⚡️Geblitzt in Leonberg, BAB 8, KM 210.896 München Richtung Karlsruhe? Sanktionen vermeiden!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Diese Messtelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe an der A 8 kurz vor der Abzweigung der A 81 Richtung Würzburg ist ständiger Gegenstand von Verhandlungen vor dem für diesen Streckenabschnitt zuständigen Amtsgericht Stuttgart. Das Tempo auf der breit sechsspurig ausgebauten Strecke ist dort auf 80 km/h limitiert. Die Einhaltung dieses Tempolimits wird stationär überprüft, wobei für jede Fahrspur ein eigenes Messgerät vom Typ Traffistar S 330 genutzt wird. Die Röhren sind am Fahrbahnrand gut erkennbar.  


Messung überprüfen lassen!

Das Messgerät ist prinzipiell als sog. standardisierte Messverfahren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen, doch wird es mitunter fehlerhaft eingerichtet, was die Messung unverwertbar machen kann.


Einspruch einlegen kann sich lohnen!

Es lohnt sich somit, einen Anhörungsbogen und selbstverständlich einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe prüfen zu lassen, um Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot abzuwenden, weil das Messgerät fehleranfällig ist, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung durch die Messbeamten. Gerade bei Kolonnenfahrten und Überholvorgängen, also wenn sich mehrere Fahrzeugen im Messbereich befinden, können Fehlzuordnungen auftreten.

Den Messprotokolle an diesem Punkt lässt sich meist nicht entnehmen, welches Messgerät Verwendung gefunden hat, es findet sich lediglich der nicht überprüfbare Vermerk „Die Messanlage ist gültig geeicht“.  Zudem schweigt es sich über die Position geschwindigkeitsbegrenzender Schilder aus, ebenso zu den Fragen, welcher Messbeamte die Messung durchgeführt hat und wann und wie das Messgerät eingerichtet hat.


Fahrverbot vermeiden!

Aber selbst bei einwandfreier Messung kann zumindest das Fahrverbot oft vermieden werden.

§ 4 Abs. 4 BKatV regelt, dass das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden soll, sofern von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird. 

Dieses „Abkaufen“ des drohenden Fahrverbotes ist insbesondere dann möglich, wenn der Betroffene als „Ersttäter“ geständig ist und seine Einsicht nachweist. Der jeweilige Richter entscheidet dies nach seinem Ermessen. Wenn er davon ausgeht, dass das erhöhte Bußgeld als „Denkzettel“ für den Betroffenen ausreicht, wird er vom Fahrverbot absehen.

Schweizer Bürger und in der Schweiz lebende Deutsche aufgepasst!

Verkehrssünder aus der Schweiz sind in Deutschland bisher häufig ohne Strafe oder Geldbuße davon gekommen. Dieser Praxis setzt der neue deutsch-schweizerische Polizeivertrag seit dem 01.01.2024 ein Ende.

Während man bisher einen Bußgeldbescheid aus dem jeweiligen Staat noch auf die leichte Schulter nehmen konnte, muss ab jetzt mit einer Vollstreckung gerechnet werden.

Als erfahrener Verteidiger - mit dieser Messstelle gut vertraut - in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!



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