Gebrechen im Alter und Unfallversicherungsschutz

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn Übergangsleistungen für die Genesung nach einem Unfall durch den Unfallversicherer unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen mit der Begründung abgelehnt werden, für die Dauer der Genesung hätten Gebrechen mitgewirkt, die nicht durch den Unfall, sondern durch Alter bedingt seien, so ist dies unzutreffend. 

Denn für die Dauer der Genesung ist maßgeblich der altersbedingte Normalzustand und nicht ein abstrakter Idealzustand.

Der Unfallversicherer hat nämlich den Zustand zu versichern, in dem der Versicherungsnehmer sich ohne die Einwirkungen des Unfalles befindet. Bei -wie üblich- länger andauernden Versicherungsverhältnissen, während deren Ablauf der Körper des Versicherungsnehmers altert, oder auch wegen starker körperlicher Beeinflussung durch Arbeit oder Sport übermäßig verschleißt, altert sozusagen der Versicherungsvertrag mit. 

Bei medizinischem Vergleich des Körpers des Versicherungsnehmers vor und nach dem Unfall, der für die Feststellung des Unfallversicherers maßgeblich zur Feststellung der Folgen des Unfalles auf den Körper ist, muss der Versicherer von dem körperlichen Zustand direkt vor dem Unfallereignis ausgehen wie er beim Versicherungsnehmer bestand - auch wenn er bereits gebrechlich ist.

So ist zum Beispiel Gelenkverschleiß eine normaler Abnutzungszustand des Körpers, der bei älteren Menschen festzustellen ist. Dauert deshalb nach dem Sturz eines achtzigjährigen die Genesung länger, hat der Unfallversicherer trotzdem die volle vertragsgemäße Übergangsleistung zu erbringen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema