Gebühren des Rechtsanwalts für die Beratung

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„... Ich hab da mal eine Frage ...“ – mit diesem Satz beginnt so manches Gespräch zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Die Antwort auf die dann folgende Frage ist eine anwaltliche Leistung. Daraus folgt, dass der hier erteilte Rechtsrat auch zu vergüten ist. In welchem Umfang dies zu geschehen hat, darüber bestehen aber höchst unterschiedliche Vorstellungen.

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei dem in § 34 RVG erwähnten Betrag i.H.v. 190,00 € keinesfalls um einen Pauschalbetrag handelt, den der Auftraggeber dann schuldet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich vielmehr um den Höchstbetrag, der mangels abweichender Vereinbarung gefordert werden kann.

Für die beratende Tätigkeit ist eine feste Vergütung, die sich nach Gegenstandswert und gesetzlich vorgegebenen Gebührentatbeständen richtet, nicht vorgesehen. § 34 RVG besagt vielmehr, dass der Rechtsanwalt für die beratende, also die nicht auf eine Vertretung nach außen hin gerichtete Tätigkeit auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, was auch mündlich erfolgen kann, ist diese maßgebend. Dies geschieht oft in Form einer Pauschalvereinbarung, aber auch auf der Basis eines bestimmten Stundensatzes. Fehlt eine solche Vereinbarung, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also den Betrag, der für derartige Dienste üblicherweise gezahlt wird, maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Im Zweifel wird dieser Betrag deutlich unter dem vorgenannten Betrag liegen.

Eine klare und zu Beweiszwecken schriftlich abgesetzte Vereinbarung ist also im Interesse beider Seiten und hilft Streit zu vermeiden. Auch wenn es auf den ersten Blick wenig Sinn macht, die Abrechnung des eigenen Anwalts überprüfen zu lassen, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Rechtsanwalt, der sich intensiv mit den Fragen des anwaltlichen Gebührenrecht beschäftigt, mit der Überprüfung und gegebenenfalls Abwehr überhöhter Forderungen zu beauftragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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