Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkohol

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Man fährt betrunken Auto und wird erwischt – das ist schon ärgerlich genug. Lesen Sie hierzu bitte meinen Rechtstipp „Alkohol im Verkehr“. Doch dann kommt die Beschuldigtenanhörung oder die Vorladung mit dem Vorwurf „Gefährdung des Straßenverkehrs“… Was ist denn nun los?

Der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung durch Alkohol ist gravierendender als der einer bloßen Trunkenheitsfahrt – die Rechtsfolgen sind fast immer schwerwiegender. Wenn einem der Vorwurf gemacht wird, dann ist es entweder zu einem Unfall gekommen oder ein Beinahe-Unfall ist gerade noch verhindert worden. Der Vorwurf ist schnell in den Raum gestellt – die Beweisführung hingegen ist für die Staatsanwaltschaft selten einfach. Um zu prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist, sind nicht nur die Eigentumsverhältnisse und der Wert der beschädigten oder gefährdeten Sache zu prüfen, sondern auch genauestens die Umstände des Einzelfalls – nämlich, ob tatsächlich ein Beinahe-Unfall vorlag, so dass es nur vom Zufall abhing, dass nichts passiert ist – oder ob das Verhalten des Fahrers gar keine Auswirkungen auf das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gehabt hat. Schließlich ist noch danach zu schauen, ob es (auch) wirklich die Alkoholisierung war, die zu dem Unfall oder dem Beinahe-Unfall geführt hat, oder ob dieser Fahrfehler auch einem nüchternen Autofahrer passiert wäre.     

Da die Unterschiede in der Bestrafung enorm unterschiedlich im Hinblick auf die (Geld-) Strafe und die Dauer des Führerscheinverlustes sind, ist es immer sinnvoll, einen auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Strafrecht und/oder für Verkehrsrecht) zu Rate zu ziehen. Die Kosten werden normalerweise von der Rechtsschutzversicherung übernommen – aber selbst wenn man nicht rechtsschutzversichert ist, sollte man sich diese meist lohnende Investition gönnen.


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