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Gefährliche Dusche

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Ist die Dusche eines Hotelzimmers „gefährlich“, kann man Anspruch auf Minderung des Zimmerpreises haben. Wer sich an der gefährlichen Einrichtung verletzt hat sogar Anspruch auf Schmerzensgeld. So im Fall einer Frau, die vom Amtsgericht (AG) München mit ihrer Forderung nach Reduzierung des Zimmerpreises und Schadensersatz recht bekam, weil sie sich an der Dusche ihres Zimmers verletzte.

Was war geschehen?

Als die Frau morgens die gläserne Tür der Dusche öffnete, um zu duschen, explodierte die Glastür förmlich in ihrer Hand - ohne erkennbaren äußeren Anlass. Die herumfliegenden Glassplitter zerstörten die Brille der Frau und verletzten sie im Gesicht und an einer Hand. Die Verletzung an der Hand verheilte dabei so schlecht, dass eine operative Korrektur an einem Finger erfolgen musste.

Die Frau verlangte deswegen vom Hotelier schließlich Reduzierung des Zimmerpreises, Ersatz für die zerstörte Brille und ein angemessenes Schmerzensgeld.

Haftung ohne Verschulden

Zahlen wollte der Hotelier aber beides nicht. Er stellte sich dabei vor allem auf den Standpunkt, dass ihn an den Verletzungen der Frau keine Schuld treffe. Die Tür habe den DIN-Normen entsprochen, weil es sich um ein Sicherheitsglas für diese Zwecke gehandelt habe. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die seine Haftung begründen würden, können man ihm auch nicht zur Last legen. Warum also bezahlen?

In beidem sah die Frau jedoch keinen Grund für die Zahlungsverweigerung und klagte: Auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und auf die Feststellung, dass auch eventuelle Spätschäden, die derzeit nicht erkennbar seien, als „Unfallfolge" anerkannt werden.

Sachverständiger als Zünglein an der Waage

Im Verfahren kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass der Vorfall sich tatsächlich so zugetragen haben konnte, wie von der Frau geschildert, und dass das auch ohne Zutun der Klägerin geschehen sein kann.

Auch eine Tür aus Sicherheitsglas könne so zerspringen und damit aus sich selbst heraus zur Gefahrenquelle werden. Damit legte das Gutachten den Grundstein für das Urteil des Gerichts, denn so war festgestellt, dass der „Mangel" - die „gefährliche" Duschkabinen-Tür - bereits vor der Anmietung der Zimmers vorhanden gewesen war. Für diese Gefahrenquelle hafte der Hotelier - verschuldensunabhängig.

Die Einhaltung der DIN-Vorschriften ändere an diesem Ergebnis nichts, da der Hotelier die gefahrlose Nutzung des Hotelzimmers schulde, nicht die Einhaltung von Normen.

(AG München, Urteil v. 07.09.2011, 111 C 31658/08)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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