Gefährliches Überholen bei Radfahrern

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Eine Radlerin wird auf einem etwa zwei Meter breiten Sand-Schotter-Weg von einem anderen Radfahrer links überholt. Dabei streift der Radfahrer mit der rechten Schulter die linke Schulter der Radlerin. Diese kommt zu Fall und verletzt sich erheblich. In dem Verfahren machte sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Unter den gegebenen Umständen reichte der festgestellte Seitenabstand von 32 cm zwischen den Radlern nicht für ein gefahrloses Überholen aus, so das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.05.2016, 9 U 115/15).

Wer überholt, muss mit Schwankungen des Vorausfahrenden rechnen.

Zwar gebe es keine festen Regeln, welcher seitliche Abstand beim Überholen eines Radlers eingehalten werden müsse. Grundsätzlich sei aber auch für Radfahrer § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO maßgeblich („ausreichender Seitenabstand“). Danach besteht die Verpflichtung, beim Überholen einen Seitenabstand einzuhalten, der die Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers ausschließt.

Für einen überholenden Radfahrer gilt, dass er zwar eventuell einen geringeren Seitenabstand einhalten muss als ein Pkw-Fahrer, weil die Gefahren für den überholten Radfahrer geringer sind als bei einem mit erheblicher Geschwindigkeit überholenden Kfz, dafür aber mit mehr oder weniger unvermeidlichen Schwankungen des vor ihm fahrenden Radlers rechnen muss. Insbesondere, weil er nicht ausreichend durch Geräusche des sich nähernden Fahrzeugs vorgewarnt wird.

Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen.


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