Handyverstoß: Das Umlegen eines elektronischen Geräts

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Fall: 

Der Angeklagte fuhr im Pkw und telefonierte über die Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs, und nahm sein Smartphone kurz zur Hand und legte es an einen anderen Ort, um es sicherer zu lagern. Die zuständige Bußgeldstelle erließ einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Mit Recht?

Lösung: 

Ein Handyverstoß im Auto führt in der Regel zum einem Bußgeld in Höhe von 128,50 (+ 1 Punkt), auf dem Fahrrad in Höhe von EUR 83,50. Ein Handyverstoß liegt vor, wenn das Handy bei der Fahrt benutzt worden ist. 

Hier setzt nun die Entscheidung des OLG Karlsruhe ( (18.4.2023, Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23) an. Denn nach der Auffassung des OLG liegt ein "Benutzen" nicht vor, wenn das Smartphone aufgenommen wurde, um es an einen anderen Ort zu legen, zum Beispiel um zu verhindern, dass es zu Boden fällt. Dies gilt auch, wenn der Nutzer gleichzeitig über eine Freisprechanlage telefoniert, das Telefon also tatsächlich benutzt. Da ein Benutzen nicht vorlag, wurde der Betroffene freigesprochen (kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO). Das Vorbringen ist jedenfalls dann plausibel, wenn durch das Umlegen des Geräts die Weiterführung des Gesprächs ermöglicht werden sollte.

Etwas anderes gilt, wenn der Fahrer sein Handydisplay nur sekundenlang angesehen hat. Damit lag nämlich ein im Zusammenhang mit der Bedienfunktion des Smartphones/elektronischen Geräts vor (= Benutzen, siehe OLG Oldenburg, 17.4.2019, Az. 2 Ss (OWi) 109/19).

Tipp:

Ob eine solche Einwendung erhoben werden kann, hängt natürlich von der Einlassung der Zeugen ab. Diese kan aber nur ein Rechtsanwalt einsehen (Akteneinsicht).



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