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Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB

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Die Gefangenbefreiung ist in § 120 StGB geregelt. Danach macht sich derjenige strafbar, der einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert; er wird dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 120 Abs. 1 StGB). Dabei ist auch der Versuch strafbar.

§ 120 Abs. 2 StGB regelt den Fall, dass der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten ist, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern. In diesen Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Unter dem Begriff Gefangener ist jede hoheitlich und rechtmäßig festgehaltene Person, also Festgenommene (auch aufgrund § 127 Abs. 1 StPO), in Gewahrsam genommene, Verhaftete und Strafgefangene sowie Arrestanten zu verstehen. Oftmals ist es hier problematisch, ob eine Person schon als Gefangener bezeichnet werden kann, sodass sich hier gute Verteidigungsmöglichkeiten bieten.

Die Tathandlung der Befreiung kann durch körperliche Gewalt, z. B. Wegreißen des oder der Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskräfte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gefängnis erfolgt (Gefängnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z. B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u.ä. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen. In der Praxis kommt es auf Demonstrationen oder an Rande von Fußballspielen oftmals zu (versuchten) Gefangenenbefreiungen.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nur die Gefangenenbefreiung durch andere strafbar ist. Die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos, sofern hierbei nicht andere Delikte, wie z. B. Körperverletzung, begangen werden.

Typischerweise wird die Tat in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB begangen.


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