Gekündigter Versicherungsvertrag kann nicht widerrufen werden

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Am 18.08.2010 entschied das Landgericht Köln in einem Berufungsverfahren, dass ein gekündigter Versicherungsvertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

Wenn der Versicherungsnehmer nicht alle Verbraucherinformationen oder auch die Vertragsbedingungen erhalten hatte, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Zum Sachverhalt: Ein Rentenversicherungsvertrag wurde im Jahre 2001 abgeschlossen. Insgesamt wurden 2.800,00 € eingezahlt, das Kapitalguthaben betrug jedoch sechs Jahre später nur etwa 1.180,00 €. Daraufhin wurde die Kündigung des Vertrages erklärt.

Nachdem der Vertrag durch Kündigung zu Ende war, wurde dann der Widerruf erklärt.

Der Versicherungsnehmer verlor in beiden Instanzen. Das Landgericht Köln dazu:

„Die Ausübung des Widerspruchrechts nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt aber auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht".

Außerdem kam der Widerruf zu spät. Dieser hätte innerhalb eines Jahres erklärt werden müssen.

(Landgericht Köln, Urteil vom 18.08.2010, Aktenzeichen 26 S 39/09)


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