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Geld zahlen für abgesagten Arzttermin

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Patienten, die ihren Praxistermin stornieren, können deswegen nicht einfach zur Kasse gebeten werden. Ohne Vertrag muss das Vertrauen in den Termin schon erheblich enttäuscht worden sein. Dürfen Ärzte einem Patienten, der kurzfristig vom vereinbarten Termin abspringt, Kosten dafür berechnen? Eine Ärztin tat das. Weil ihr Patient per Fax einen Tag zuvor auf den zugesagten Termin verzichtete, stellte sie ihm 300 Euro in Rechnung. Nach dessen Weigerung zu zahlen, folgte die Klage.

Termin an sich ist keine vergütungsfähige Leistung

Man könnte meinen, dass es angesichts der meist vollen Terminkalender vieler Arztpraxen möglich sein soll, Geld in solchen Fällen zu verlangen. Schließlich hatte der Arzt sich für den Patienten Zeit genommen und eventuell auf ihn gewartet. So einfach ist es jedoch nicht. Grundsätzlich dienen Termine nur der besseren Organisation. Eine rechtsverbindliche Leistung ist der Termin jedoch noch nicht. Wie bei Friseurterminen oder reservierten Kino- und Theaterkarten gilt: Erst die Leistung gibt ein Recht auf die Vergütung. Auch eine teilweise Vergütung gibt es nur, wenn eine bereits begonnene Behandlung vorzeitig abgebrochen wird. Wer nicht erscheint, der kann aber nicht behandelt werden.

Anders bei Verstoß gegen vorhandenen Behandlungsvertrag

Andere Folgen kann aber ein bereits geschlossener Vertrag haben. In diesem Fall ist es durchaus möglich, etwa bei einem vom Patienten abgesagten Behandlungstermin, dass er zahlen muss, wenn er sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigen kann und der Arzt einen Schaden nachweist. In der Regel erfolgt auch ein schriftlicher Hinweis, dass trotz Nichterscheinens Kosten anfallen können. Bei solchen Vereinbarungen kommt es darauf an, ob sie mit dem Gesetz und insbesondere dessen Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind.

Ohne Vertrag muss enttäuschtes Vertrauen gerechtfertigt sein

Bei einem einfachen Termin, den ein Patient wegen plötzlicher Beschwerden vereinbart, wird ein solcher Behandlungsvertrag aber noch nicht vorliegen. In aller Regel wird ein Behandlungsvertrag auch nicht gleich am Telefon, sondern erst nach vorheriger Untersuchung im Rahmen des Termins geschlossen. Vorher kann der Arzt in diesem Fall Schadensersatz nur verlangen, wenn der Patient großes Vertrauen in einen erfolgreichen Vertragsschluss geweckt hat und er diesen später ohne gewichtige Gründe hat scheitern lassen. Da die Entscheidung zum Vertragsschluss frei ist, sind die Anforderungen für eine Entschädigung aber hoch. Kein Patient darf sich gezwungen sehen, den Vertrag aus Angst vor Schadensersatz zu schließen. Für ein überraschendes Absehen vom Vertrag muss es zumindest zu Verhandlungen gekommen sein. Beim Patienten müssten entsprechend Gründe für seine Absage fehlen.

Solche berechtigten Gründe hatte der Patient im angesprochenen Fall aber, da ein guter Freund unerwartet seine Hilfe benötigte. Außer dem Telefonat gab es außerdem keine weiteren Gespräche zwischen ihm und der Ärztin. Ein enttäuschtes Vertrauen und damit ein Anspruch auf Entschädigung schied daher nach Ansicht des Gerichts aus.

(AG Bremen, Urteil v. 09.02.2012, Az.: 9 C 0566/11)

(GUE)
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