Geld zurück: Kreuzfahrt fiel ins Wasser – Reiseveranstalter muss Entschädigung zahlen

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.05.2018 (X ZR 94/17) lässt Urlauber aufatmen: Die Richter des obersten Gerichts entschieden, dass der Reiseveranstalter verpflichtet ist, eine angemessenen Entschädigung zu zahlen, wenn ihm Fehler bei der Buchung unterlaufen sind.

Reise anders als geplant: Urlauber erhalten Reisekosten und Mehrkosten erstattet

Im Streitfall hatte ein Ehepaar beim Reiseveranstalter eine zweiwöchige Kreuzfahrt in die Karibik zu einem Gesamtpreis von knapp 5.000 Euro gebucht. Drei Tage vor dem gebuchten Abfahrtsdatum, erfuhren die Urlauber, dass sie die Reise nicht wie geplant antreten konnten, da es für sie auf dem Schiff keine Buchung gab – der Reiseveranstalter hatte vergessen, eine Kabine für sie zu reservieren! Den Urlaub gänzlich abzusagen, kam für das Ehepaar nicht in Frage, da der Urlaubszeitraum natürlich bereits fest eingeplant war. Angesichts der kurzfristigen Absage war es jedoch auch nicht möglich, eine gleichwertige Kreuzfahrt zu buchen – auch der Reiseveranstalter konnte keinen Ersatz anbieten. Daraufhin unternahmen die Urlauber eine Reise durch Florida mit einem Mietwagen – Mehrkostenpunkt knapp 900 Euro.

BGH urteilt zugunsten der Urlauber: Reiseveranstalter ist zur Entschädigungszahlung verpflichtet

Das Ehepaar hatte gegen den Reiseveranstalter geklagt und war in allen Instanzen erfolgreich. Sowohl das Landgericht (LG) Köln (Urteil vom 07.02.2017 – 4 O 124/16) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 19.07.2017 – 16 U 31/17) urteilte zugunsten der Kläger. Die Richter des OLG führten aus: „Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, da sie die versprochene Reiseleistung nicht erbracht hat … Zum ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden gehören auch die Mehrkosten, welche die Klägerin und ihr Ehemann aufwenden mussten, um in dem geplanten Reisezeitraum eine Ersatzreise durchführen zu können.“ Der BGH bekräftigte dies: Den Klägern sei eine Entschädigung in Höhe von knapp 4.000 Euro zu zahlen. Außerdem seien die gesamten Mehrkosten in Höhe von knapp 900 Euro zu erstatten. Begründet wurde das Urteil durch den BGH damit, dass den Klägern „ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ zustehe (BGH Pressemitteilung Nr. 95/2018).

Fazit: Urlaubszeit darf nicht nutzlos verstreichen – Urlauber im Recht gegen Veranstalter

Der BGH urteilt auch hier zugunsten der Verbraucher: Wenn der Reiseveranstalter Fehler bei der Buchung macht, die Reise erhebliche Mängel aufweist, die Reise gar nicht oder nur in Form einer Ersatzreise stattfinden kann, haben Urlauber Anspruch auf Entschädigung und sind gut beraten, diesen Anspruch mit juristischer Hilfe geltend zu machen. Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen sie dabei, zu Ihrem Recht – und zu Ihrem Geld – zu kommen.


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