Geldersatz für Wart und Pflege bei Umzug ins Pflegeheim

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In der Vergangenheit wurden insb. landwirtschaftliche Anwesen häufig an einen Übernehmer übergeben und für unverheiratete Geschwister ein Zimmer mit freier Kost und Übernahme von Wart und Pflege im Krankheitsfall bzw. im Alter notariell vereinbart. Im vorliegenden Fall hat die Begünstigte das eingeräumte Zimmer nie bezogen. Beim Umzug in ein Pflegeheim haben die laufenden Einnahmen die Kosten nicht mehr gedeckt. Der Erbe des Übernehmers wurde auf Zahlung der ersparten Aufwendungen für Kost, Logis, Wart und Pflege in Höhe der durch die laufenden Einnahmen ungedeckten Kosten in Anspruch genommen und entsprechend verurteilt. Es kann in diesem Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung nur besteht, solange die vereinbarten Pflege- und sonst. Dienstleistungen vom Übernehmer und Familienangehörigen persönlich erbracht werden können. Es ist auch nicht schädlich, dass die Begünstigte das Zimmer nie bewohnt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.


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