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Geldwäsche nach § 261 StGB

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Bei der Geldwäsche nach § 261 StGB handelt es sich ähnlich wie bei der Hehlerei nach § 259 StGB um ein sogenanntes Anschlussdelikt.

Normale Bürger denken bei dem Begriff Geldwäsche häufig an kriminelle Organisationen, jedoch kann diese Tat auch von jedem Bürger begangen werden.

Wenn man in möglicher Kenntnis der illegalen Herkunft derartiger Mittel Geld von einem Dritten annimmt, und sei es als angemessene Bezahlung für eine korrekt erbrachte Leistung, dann ist der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB erfüllt.

Gesetzlich geregelt ist die Geldwäsche in § 261 StGB. Dieser Tatbestand ist lang und für Laien oft unverständlich.

Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen (bei gewerbsmäßigen Handeln oder beim Handeln als Mitglied einer Bande) beträgt die Strafe nach § 261 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Lediglich für den Fall, dass man nach § 261 Abs. 5 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Nach § 261 Abs. 3 StGB ist auch die versuchte Geldwäsche strafbar.

Zu beachten ist weiterhin, dass der Täter der Vortat nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche nicht bestraft wird.

Bei den Vortaten muss es sich entweder um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder um bestimmte Vergehen nach § 261 Abs. 1 StGB handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann bereits eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit geeignete Vortat zur Geldwäsche ist.

Aufgrund der hohen Straferwartung und der Komplexität des Tatbestands ist die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers unerlässlich.


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