Gelegentlicher Cannabiskonsum – nicht zwangsläufig ungeeignet

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Gelegentlicher Konsum von Cannabis bedeutet nicht zwangsläufig, dass jemand ungeeignet zum Autofahren ist.

Mit Urteil vom 11.04.2019 (Az. 3 C 13.17) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun entschieden, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, wenn er erstmalig bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde muss vielmehr gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, um die durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu klären. Insoweit hat das Gericht seine frühere Rechtsprechung geändert. Bisher bedeutete schon ein einmaliger Verstoß zwangsläufig, dass der Konsument ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Jedoch auch schon bei einem einmaligen Verstoß sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken an der Fahreignung begründet. Diese müssten und könnten aber eben auch regelmäßig mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeräumt werden. Erforderlich ist insoweit eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird.

Anders verhält es sich bei regelmäßigem Konsum. Regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert.

Was gelegentlicher Konsum bedeutet, ist der Fahrerlaubnisverordnung nicht unmittelbar zu entnehmen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass gelegentlicher Konsum schon dann vorliegt, wenn Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakteninnerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde. 

In seiner Entscheidung vom 11.04.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht auch klar, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt, als ein Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum aus der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt, wenn der Fahrer eines Kfz eine THC-Konzentration von 1 Nanogramm/Milliliter im Blutserum oder mehr hat. Diesbezüglich wurde diskutiert, ob die Grenze nicht auf 3 Nanogramm/Milliliter im Blutserum heraufgesetzt werden sollte. Dies vor allen Dingen vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung von Alkoholkonsumenten und Cannabiskonsumenten.

Es ist wichtig für Betroffene, dass diese bei einer Kontrolle nicht freiwillig Angaben zu ihrem Konsumverhalten machen.


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