Corona und Mietrecht – momentan bleiben die Vermieter auf der Strecke

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Am 24.03.2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beschlossen. Am 01.04.2020 sind die Regelungen in Kraft getreten. Nach dem Gesetz sollen Mieter vor den finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise geschützt werden. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Mietern nicht gekündigt werden kann, wenn sie für die Monate April 2020, Mai 2020 und Juni 2020 ihre Miete ganz oder teilweise nicht zahlen, weil sie durch den Coronavirus in finanzielle Schieflage geraten sind. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung aufgrund solcher Mietrückstände. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen. Die Kündigungsbeschränkung kann auch noch verlängert werden. Derzeit ist nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird und wann sich das Wirtschaftsleben danach wieder stabilisieren wird. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum nicht ausreichend ist, wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, die vorgesehenen Fristen im Wege einer Verordnung bis höchstens zum 31.07.2021 zu verlängern. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Wenn der Mieter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat kann ihm wieder gekündigt werden. Mieter müssen den Zusammenhang mit der Corona-Pandemie glaubhaft darlegen. Ob die Mieter Zinsen bezahlen müssen ist noch offen. Die Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse ebenso wie für Pachtverhältnisse einschließlich Grundstückspacht.

Es ist zu befürchten, dass Mieter dadurch Schulden anhäufen, die sie auch später nicht begleichen können. Vermieter bleiben bis zur Rückzahlungsfähigkeit der Mieter, dem Greifen anderer staatlicher Leistungen oder auch dauerhaft auf dem rückständigen Teil der Miete sitzen. Gleichzeitig müssen sie aber ihre Leistungen aus dem Mietverhältnis und eigene Zahlungsverpflichtungen erbringen. Dies könnte zu einer Kettenreaktion führen.

Sinnvoller wäre es mit Sicherheit, wenn Mieter Ansprüche auf Mietzuschüsse schnell durchsetzen könnten.

Es ist klar, dass Dinge die im Schnelldurchgang beschlossen wurden, nicht immer perfekt sein können. Hier muss jedoch definitiv nachgebessert werden. Dies zeigt sich auch daran, dass für Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist und die Situation von großen Mietern, die definitiv nicht stark von der Krise betroffen sind, ausgenutzt wird.

Es darf nicht vergessen werden, dass auch Vermieter von der Corona-Krise betroffen sind.

Schlussendlich ist es angebracht, bei Zahlungsschwierigkeiten des Mieters einvernehmliche Lösungen zu finden.


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