Gemeinsame Elterliche Sorge

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Am 19.05.2013 ist das neue gesetzliche Leitbild in Kraft getreten, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden soll, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 BGB.

Das Gericht muss für diese eine Voraussetzung eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung vornehmen.

Was heißt das?

Nur wenn das Kindewohl negativ beeinflusst wird, ist von der gemeinsamen elterlichen Sorge Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber stellt damit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts klar, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Jedoch wird die Zukunft zeigen, ob dies wirklich so ist. Denn ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit muss da sein. Und dies fehlt oft. Gewünscht ist vom Gesetzgeber eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei zu treffenden Entscheidungen erwarten lassen.

Jedoch ist auch der Wille des Kindes zu beachten. Und zwar, je älter das Kind ist, umso mehr. In einem Fall hatte die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Die Tochter wollte eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge (dies ist ein Teil des Sorgerechts) auf ihren Vater übertragen haben. Dies wurde wunschgemäß dann auch so gemacht, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2014, 10 UF 80/13


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