Genussrechte der MCM AG - Einlage ja, Rückzahlung nein

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Eine glückliche Familie und ein Eigenheim – das versprechen die Bilder auf den Prospekten der verschiedenen Gesellschaften der Mitteldeutsche Kapitalmanagement AG ( Kurz MCM ) . Mit hohen Renditen für wenig Aufwand sollen neue Anleger überzeugt werden, sogenannte Genussrechte zu kaufen. 

Auf den ersten Blick wirkt das Angebot durchaus attraktiv: Die Genussrechte können schon für wenige hundert Euro erworben werden und versprechen einen Anteil am Gewinn der jeweiligen Gesellschaft, ohne dass der Anleger hierfür viel tun muss; sie eignen sich also auch für Einsteiger ins Anlagegeschäft. Noch dazu muss die Einlage nicht sofort bezahlt werden, sondern wird monatlich in Raten eingezahlt. Mehr als einen Antrag braucht es nicht, um stolzer Inhaber dieser Rechte zu werden.

Alles danach läuft automatisch. Die Beiträge werden eingezogen, die Firma wirtschaftet. Doch die Gewinnbeteiligung bleibt aus.

Der Ausweg: Die Kündigung

Ein Blick in die Genussrechtsbedingungen verrät, dass die Genussrechte Mindestlaufzeiten haben, die je nach Wahl des Vertrages 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Während dieser Laufzeit ist ein Ausstieg aus dem Vertrag nicht möglich. Noch dazu wird während dieser Laufzeit keine Gewinnbeteiligung an den Anleger ausgezahlt. Die Gewinne fließen vielmehr zurück in die Gesellschaft.

Es bleib nur die Kündigung der Genussrechte, um die Gewinnbeteiligung und das eingezahlte Geld zurückzubekommen, doch diese Kündigung hat lange Fristen. Ein bis zwei Jahre im Voraus muss die Kündigung erfolgen und ist auch erst dann möglich, wenn die Mindestlaufzeit vorüber ist. Das sind, von Vertragsunterzeichnung bis zum Beendigungszeitpunkt gerne 12 bis 17 oder 22 Jahre.

Nach langem Warten ist es endlich so weit. Nur das Geld kommt trotzdem in vielen Fällen nicht.


Die Kniffe der MCM: Liquiditätsvorbehalt und Rangrücktritt

Recht weit hinten steht in den Genussrechtsbedingungen  steht noch etwas zur Fälligkeit. Einerseits wird die Rückzahlung der Einlage mit der Kündigung fällig, dann aber doch wieder erst nach der Einberufung der Gesellschafterversammlung und dann aber auch nur, wenn die Gesellschaft liquide  ist. Wann sie das ist, wann die Gesellschaftsversammlung einberufen wird und ob andere Gläubiger vielleicht sogar Vorrang haben, ist für den Anleger nicht ersichtlich und auch nicht nachprüfbar. Die MCM AG hält sich selbst die Bestimmung der Fälligkeit vor, der Anleger kann nur abwarten.

Sowohl der Liquiditätsvorbehalt als auch die Notwendigkeit der Gesellschafterversammlung zur Auszahlung  des Guthabens sind Klauseln, die nach § 308 Nr. 1 BGB  als  Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Durch solche einseitigen Bestimmungen der Fristen darf sich die Gesellschaft nämlich ihre Leistungen vorbehalten. 

Der Rangrücktritt ist, gelesen mit den anderen Fälligkeitsvereinbarungen, derart undurchsichtig, dass dieser ebenfalls nach § 307 Absatz 1 BGB nichtig ist.

Ohne wirksame Sonderregelung greift die gesetzliche Anordnung des § 271 Absatz 1 BGB. Die Rückzahlung ist also sofort mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig.

Ihr Recht durchsetzen 

Die Aufforderung zur Auszahlung führt oft leider trotzdem nicht zum Erfolg, sondern zu weiteren Vertröstungen. In diesem Fall bleibt nur noch die Geltendmachung des Anspruchs über einen Rechtsanwalt und notfalls die Durchsetzung über den Klageweg.

Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, steht Ihnen die Kanzlei Steinfartz gerne als erfahrener Partner zur Seite und übernimmt für Sie die weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche.




Foto(s): senivpetro

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