Gericht: Messung mit PoliScan Speed unverwertbar!

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Das Amtsgericht Mannheim hat in seinem Beschluss vom 29 11.2016 (Aktenzeichen 21 OWi 509 Js 35740/15) eine Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed (Hersteller: Vitronic) für unverwertbar erklärt und das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt. Nachdem von verschiedenen Gerichten (unter anderem: OLG Karlsruhe) das Messgerät als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt worden war, hat das Amtsgericht Mannheim auf folgenden Aspekt hingewiesen. Es werde allgemein angenommen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Vorliegend habe die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) jedoch die im Raum stehenden Fragen zu Zweifeln an einem konkreten Messgerät nicht hinreichend beantwortet. Demzufolge sei dem Gericht eine Entscheidung über die Messung auch nicht möglich.

In dem Verfahren war der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 % vom Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorgekommen sei. Hierauf sehe sich jedoch der Richter in einer Situation, die ihm bei einem standardisierten Messverfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Der Richter selbst könne nur auf die Arbeit der PTB vertrauen, denn mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seine Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei dem Messgerät PoliScan Speed betrachtet der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildung erfolgt, den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20-50 m angibt. 

Und nun kommt das entscheidende: bei dem Messgerät PoliScan Speed wurden in den hier untersuchten Messungen ebenso Rohdaten erfasst, die Eingang in die Messwertbildung finden, indem sie vom Messalgorithmus nicht dahingehend überprüft sind, ob sie im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt wurden. Dies bedeutet, dass das Gerät im zugelassenen Messbereich nicht prüft, ob originäre Messwerte (Wegangaben und Zeitangaben) oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung beitragen. Hierbei konnte in dem besagten Verfahren der Vertreter der PTB die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, mit anderen Worten, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann, nicht beantworten. Der Richter schlussfolgert daraus, dass die Messungen bzw. die Bildung des Messwertes dann der Bauartzulassung widersprächen. Denn dort wird ausgeführt, dass außerhalb des Messbereichs gefundene Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden.

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