Gericht von Palma de Mallorca – neues Urteil zur Sanktionierung bei Ferienvermietung ohne Registrierung

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Frau M. ist von der Tourismusbehörde eine Sanktion in Höhe von 10.000 EUR auferlegt worden, da sie laut dieser gegen Art. 105 Buchstabe g) des Gesetzes 08/2012 vom 19.Juli 2012 verstoßen habe. Ihr ist vorgeworfen worden, sie habe, nachdem sie ihre Immobilie aus der Registrierung für die touristische Vermietung entfernen ließ, diese weiterhin bei TripAdvisor beworben.

Dagegen wehrte sie sich im hiesigen Verfahren. Frau M macht geltend, dass sie seit dem 9. Oktober 2018 nicht mehr für die Ferienvermietung verantwortlich sei. Die Eintragung der Immobilie im Register der Ferienvermietung sei durch sie gelöscht worden. Es erfolge demnach keine kommerzielle oder touristische Werbung zur Ferienvermietung mehr. Stattdessen sei die Immobilie verkauft worden.

Nach der Tourismusbehörde ist die Immobilie weiterhin bei TripAdvisor zur Ferienvermietung vermarktet worden. Dies entdeckte die zuständige Tourismusbehörde und sanktionierte Frau M. in Höhe von 10.000 EUR.

Während des laufenden Sanktionierungsverfahrens sind Beweise vorgelegt worden, dass Frau M. alles in ihrer Macht Stehende getan hatte, um die Anzeigen für die Ferienvermietung sofort zu stornieren.

Diese Bemühungen sind fehlgeschlagen. Die Website der Ferienvermietung schaltete weiterhin Anzeigen. Folglich wurde die Immobilie weiterhin ohne Genehmigung zur Ferienvermietung beworben. Dies bestätigte auch das vorliegende Protokoll der Tourismusbehörde.

Art.77.5 des LPAC stellt eine Vermutung auf. Danach gilt der Grundsatz, dass die Dokumente der Beamten im Sanktionsverfahren so lange als richtig gelten, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Das Gericht verwies jedoch auf ein Urteil des Verfassungsgerichts, dass im Verwaltungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Eine Handlung kann nur sanktioniert werden, wenn beweiskräftige Mittel für das Vorliegen eines Verstoßes und damit das Verhängen der Sanktionierung vorliegen. Die Beweislast trägt dafür die Behörde. Der Sanktionierte ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass Frau M. nicht die Verantwortliche für die Schaltung der Anzeigen war und dass die Immobilie durch sie auch nicht zu touristischen Zwecken vermarktet wurde.

Die verhängte Sanktion in Höhe von 10.000 EUR wurde anschließend wieder aufgehoben.



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