Gerichtlicher Erfolg gegen die N26 Bank AG – Schadensersatz nach Geldwäscheverdachtsmeldung

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Für eine Mandantin setzte die Bankrechtsspezialistin Dr. Ina Becker druckvoll beim Landgericht Berlin II durch, dass die N26 Bank AG im laufenden Verfahren Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Anwaltskosten und eines weiteren Vermögensschadens nach ungerechtfertigter Kontosperrung und -kündigung zahlte.

Da die Neobank mit ihrer Zahlung gleichzeitig prozessual eine Kostenübernahme für das gerichtliche Klageverfahren erklärt hatte, konnte eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien erfolgen. Dies führte dazu, dass das Landgericht Berlin II der N26 mit Beschluss vom 15.01.2025 auferlegte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Az. 37 O 341/24.

Durch ihre Zahlung samt Kostenübernahmeerklärung vermied die umstrittene Bank ein gerichtliches Anerkenntnisurteil.

Sperrung und fristlose Kündigung des Geschäftskontos durch N26

Die für ihre Kontosperrungs- und Kündigungswellen bekannte Bank hatte ohne jede Vorwarnung das geschäftlich genutzte Konto der Klägerin gesperrt und nur wenige Tage später fristlos gekündigt. Durch die abrupte Sperrung kam es zu Rücklastschriften und Säumniszuschlägen des Finanzamts.

Obwohl die Klägerin der N26 wie angefordert hochsensible Daten in einem unverhältnismäßig erscheinenden Umfang preisgegeben und gegen die Maßnahmen der Bank protestiert hatte, erfolgte seitens der N26 weder eine Entsperrung des Kontos noch Auskehrung des Guthabens in erheblicher Höhe.

Beauftragung der Bankrechtskanzlei Dr. Becker

Nachdem die Bank fast drei Wochen nicht auf das Auszahlungsverlangen der Klägerin reagiert hatte, beauftragte diese nach Verzugseintritt die auf Bankrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Becker mit der außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen. 

Rechtsanwältin Dr. Becker wies die per E-Mail erklärte außerordentliche Kündigung zurück und erklärte eine eigene fristlose Kündigung der Bankkundin wegen völlig zerstörten Vertrauensverhältnisses. Sie forderte die N26 Bank GmbH erfolgreich unter kurzer Fristsetzung dazu auf, das Kontoguthaben unverzüglich an die Mandantin auszuzahlen. Dies geschah fristgerecht.

Da die Bank aber weder die Kosten der erforderlichen anwaltlichen Vertretung noch den wegen Kontosperrung entstandenen Schaden ersetzt hatte, wurden diese Zahlungsansprüche per Schadensersatzklage beim Landgericht Berlin II gerichtlich geltend gemacht.

Argumente der N26 im Gerichtsverfahren- Vermeintliches Haftungsprivileg nach § 48 Abs. 1 GWG nach erfolgter Geldwäscheverdachtsmeldung

Im Verfahren berief sich die N26 darauf, sie schulde wegen des Haftungsprivilegs des § 48 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GWG) selbst bei verzögerter Bearbeitung keinerlei Schadensersatz, da die hier bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen des Zolls („FIU- Financial Intelligence Unit“) vorgenommene Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank weder grob fahrlässig noch vorsätzlich geschehen sei. Hier seien Kontoumsätze jeweils unter einem „völlig generischen Verwendungszweck und ohne plausible Mittelherkunft“ erfolgt. Gutschriften in Höhe von 400.00,00 Euro seien im Wesentlichen auf Überweisungen einer Person innerhalb nur eines Monats zurückgegangen und die Klägerin habe Eingänge sodann unmittelbar auf andere Konten weiterverfügt. 

Unter „Zugrundelegung des beruflichen Erfahrungswissens“ der bis heute unter Sonderaufsicht der BaFin stehenden Neobank hätten die Transaktionen „insgesamt ein typisches Muster der Geldwäsche aufgewiesen“. Die N26 habe hier sogar zwei Fristfallmeldungen abgeben.

Gegenargumente der Bankrechtskanzlei Dr. Becker überzeugen

Rechtsanwältin Dr. Ina Becker widerlegte die eher generisch anmutenden Argumente der beklagten Bank. Sie argumentierte anhand der gesetzlichen Vorgaben, beantragte Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und informierte sich zusätzlich in einem aufschlussreichen Telefonat mit der FIU über interne Fragestellungen.

Aufgrund ihrer weiteren schriftsätzlichen Ausführungen zu den GWG-Vorschriften wies das Landgericht Berlin II die Parteien nun darauf hin, dass der Klageantrag auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten und der Antrag auf Erstattung der Säumniskosten des Finanzamts nach Nachweis der erfolgten Zahlung begründet sein dürften. Dies führte zur Zahlung der eingeklagten Posten durch die Beklagte und Erledigung des Verfahrens, zu dem aktuell noch das Kostenfestsetzungsverfahren läuft.

Hilfe bei Geldwäscheverdachtsmeldung, Kontosperrung und Kontokündigung

Die Kanzlei Dr. Becker, Hamburg, hat bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich bank-, wirtschaftsstraf- und datenschutzrechtlich bei Geldwäscheverdachtsmeldungen, Kontosperrung und Kontokündigung, vor allem seitens der N26 Bank AG (diese firmiert inzwischen als N26 Bank SE), vertreten.

Statistisch betrachtet, sind vor allem Geldwäscheverdachtsmeldungen auf ein Rekordniveau angewachsen. Betroffene sollten unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, wenn ihnen die Ursachen für Kontosperrung oder -kündigung nicht bekannt sind. Es ist empfehlenswert, eine auf diesem Gebiet langjährig erfahrene Kanzlei zu beauftragen.

S. hierzu auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/urteil-gegen-n26-bank-ag-schadensersatz-wegen-grundloser-kontosperrung-und-kuendigung-221395.html

und

https://www.anwalt.de/rechtstipps/n26-bank-gmbh-ersetzt-anwaltskosten-und-verzugsschaden-nach-kontosperrung_182366.html

Foto(s): Rechtsanwältin Dr. Ina Becker


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