Geschäftsführerhaftung - Wen (be-) trifft es ?

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Während viele Unternehmen bereits aus Haftungsgründen als GmbH oder AG gegründet werden, hört man immer wieder von finanziell ruinierten Geschäftsführern – wie kommt das?

Der GmbH-Geschäftsführer ist einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, über die sich der vielfach auch als Gründer auftretende Geschäftsführer in der Starteuphorie keine Gedanken macht. Ein erheblicher Teil der an der Gründung von GmbHen und Aktiengesellschaften im Vorfeld beteiligten Steuerberater, finden keinen Anlass, auf die Risiken, die der Betrieb einer GmbH speziell in der Krise mit sich bringt, hinzuweisen.

In Grundzügen allgemein bekannt ist die Existenz des Insolvenzanfechtungsrechts. Die meisten Geschäftsführer wissen, dass Verfügungen über Vermögensgegenstände in der Krise zu Anfechtungsforderungen des Insolvenzverwalters führen können, auch wenn sie bereits Monate vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.

Oftmals scheint das Bargeschäft die letzte Rettung zu sein. Vielfach nicht bekannt ist jedoch, dass auch zum Bargeschäft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerordentlich hartherzig ist. In der Regel lehnt der Bundesgerichtshof die Annahme eines Bargeschäfts bereits dann ab, wenn das betroffene Geschäft nicht kongruent ist. Das ist aber schon dann der Fall, wenn die Leistung nicht in diesem Moment oder in dieser Art und Weise verlangt werden konnte. Die Gestaltung von Verfügungen im Zusammenhang mit der Krise muss also wohlüberlegt sein.

Weitgehend unbekannt ist die Tragweite des § 64 S. 1 und 2 GmbHG: Diese Vorschrift sanktioniert grundsätzlich Verfügungen des Geschäftsführers zu einer Zeit, in der sich die GmbH in der Krise befindet. Einen fatalen Fehler macht, wer sich allein an dem Wortlaut der Vorschrift orientiert: Danach sieht es aus, als seien lediglich Zahlungen, die der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Insolvenzreife veranlasst, aus dem privatem Vermögen des Geschäftsführers zurückzuerstatten.

In geradezu aberwitzig anmutenden Begründungen formuliert der Bundesgerichtshof aber auch mit der persönlichen Haftung zu sanktionierende Verhaltenspflichten. So gerät der Geschäftsführer in Gefahr, der Zahlungen der Schuldner weiterhin auf das Konto der GmbH vereinnahmt, obwohl das Konto der Gesellschaft im Minus ist. Hier mag zwar der Vermögensbestand der Gesellschaft insgesamt nicht verringert werden. Der Bundesgerichtshof hält dem Geschäftsführer aber vor, dass die Gläubiger nicht in den Genuss der Zahlungen kommen, die vereinnahmt werden.

Den Bundesgerichtshof interessiert es hierbei nicht, dass die Gesellschaft dadurch Verbindlichkeiten über das Kreditinstitut verliert. Es wird dem Geschäftsführer gerade zum Vorwurf gemacht, nicht die Bankverbindung gewechselt zu haben, um die Zahlungen der Schuldner komplett vereinnahmen zu können. Dies dürfte dem Anstandsgefühl der meisten Geschäftsführer zuwiderlaufen. Wer hierauf nicht achtet, wird Gefahr laufen, von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden, fünf bis sechsstellige Beträge sind hier nicht die Ausnahme.

Weniger überraschend sind da die weiteren Haftungsrisiken wegen einer Insolvenzverschleppung und der daraus resultierenden Ausfallhaftung oder Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) bei der Vergabe von Aufträgen in Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit.

Auch die Haftung wegen des Veruntreuens von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) gehört zum festen Kreis der wiederkehrenden Themen für Geschäftsführer. Wer mangels Zahlungsfähigkeit nur noch die Nettolöhne auszahlt und auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge verzichtet macht sich eben nicht nur strafbar, sondern muss mit persönlichen Forderungen der Krankenkassen rechnen.

Lassen Sie sich beraten, wenn die Krise heraufzieht.

Anwaltskanzlei Strothmann

Rechtsanwalt Holger Strothmann



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