Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

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Ist das Unternehmen einmal insolvenzreif, greift die Pflicht zur sofortigen Insolvenzantragsstellung. Im Falle der Pflichtverletzung drohen dem GmbH-Geschäftsführer erhebliche Haftungsrisiken.

Es gehört zu den Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH und einer GmbH & Co KG, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens laufend zu prüfen. Dies gilt besonders in wirtschaftlichen Schieflagen. Tritt Insolvenzreife ein, ist unverzüglich zu handeln und Insolvenzantrag zu stellen. Anderenfalls setzt sich der Geschäftsführer diversen Haftungsrisiken aus.

Insolvenzantragspflicht und Haftung

Das Gesetz sieht eine unverzügliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vor, sobald Insolvenzreife bei der GmbH oder der GmbH & Co. KG eingetreten ist. Die gesetzlich genannte 3-Wochen-Frist kann nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschöpft werden. Insolvenzreife tritt ein, wenn das betroffene Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Bei Insolvenzverschleppung drohen dem Geschäftsführer sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Haftungsrisiken. Zivilrechtlich besteht das wesentliche Risiko in der sogenannten Masseschmälerungshaftung. 

Die GmbH kann den Geschäftsführer in Regress nehmen für jede einzelne Auszahlung von kreditorischen Bankkonten und jede einzelne Einzahlung auf debitorischen Bankkonten mit der Folge enormer Haftungsvolumen.

Außerdem können im Falle der Insolvenzverschleppung sogar Gläubiger den Geschäftsführer persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, die trotz bestehender Insolvenzreife noch Geschäfte mit dem insolvenzreifen Unternehmen getätigt haben und in der Folge mit ihren Ansprüchen jedenfalls teilweise ausgefallen sind.

Im Übrigen ist die Verletzung der Insolvenzantragspflicht sogar strafbar. Es droht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Auch weitere Strafbarkeiten sind denkbar, wie z. B. Eingehungsbetrug oder Bankrott.

Möglichkeiten der Haftungsvermeidung 

In operativer Hinsicht besteht die wichtigste und einfachste Möglichkeit der Haftungsvermeidung in einem funktionierenden Monitoring der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft. Ohne entsprechende Kenntnisse kann der Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht weder erkennen noch erfüllen.

Erkennt der Geschäftsführer eine wirtschaftlich bedrohliche Lage, ist er gehalten, Maßnahmen zur Beseitigung der Krisenursachen zu prüfen und zu ergreifen. Diese Maßnahmen können die Kunden oder auch externe Finanzierungspartner betreffen. Möglich sind aber natürlich auch interne Maßnahmen zu Kapitalbeschaffung, beispielsweise durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters.

Ist die Krise bereits so stark vorangeschritten, dass Insolvenzreife droht, helfen nur noch sehr kurzfristige Maßnahmen. Zu denken ist insofern etwa an Forderungsstundungen, Rangrücktritte oder Patronatserklärungen.

Eine Weisung der Gesellschafterversammlung, trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag zu stellen, kann den Geschäftsführer hingegen nicht entlasten. Eine solche Weisung ist gesetzeswidrig und daher auch nicht zu befolgen. Im Bereich vor Eintritt der Insolvenzreife hingegen entfalten Weisungen der Gesellschafterversammlung durchaus Wirkung und sind zu beachten.

Geschäftsführer im Insolvenzverfahren 

Der Geschäftsführer von GmbH oder GmbH & Co. KG bleibt auch im Insolvenzverfahren formal im Amt. Allerdings geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über.

In der Praxis ist der Geschäftsführer einerseits eine wichtige Informationsquelle für den Insolvenzverwalter. Es ist häufig auf dessen Kooperation angewiesen, um sich einen Einblick in die Interna der Gesellschaft zu verschaffen. Dementsprechend ist der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter aus zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.

Auf der anderen Seite gehört es zu den wesentlichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse durch Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen anzureichern. In dieser Funktion werden regelmäßig auch Schadensersatzansprüche oder andere Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer erhoben mit nicht selten existenzgefährdenden Folgen.

Der Geschäftsführer der GmbH oder GmbH & Co. KG sollte sich also zeitig auch auf eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vorbereiten und sein eigenes Haftungsrisiko prüfen lassen.



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