Geschäftsführerhaftung: Schützt eine D&O-Versicherung?

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Was ist eine D&O-Versicherung?

Viele Unternehmen haben für ihre Geschäftsführer und Vorstände eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen; eher bekannt als D&O-Versicherung. Versichert sind damit die Geschäftsführer und Vorstände vor Ansprüchen, die sich gegen sie persönlich richten. Anders als bei einer Rechtsschutzversicherung sind nicht nur die Kosten der Forderungsabwehr, also Gerichts- und Anwaltskosten, abgesichert, sondern der entstandene Schaden selbst.

Das macht ein Vielfaches der Anwalts- und Gerichtskosten aus und bietet den Geschäftsführern und Vorständen daher eine höhere Absicherung als eine Rechtsschutzversicherung alleine. Für die Geschäftsführer und Vorstände bleibt dann ggf. nur der Selbstbehalt zu zahlen.

Da sich gerade in schwierigen wirtschaftlichen Situationen die Haftungsgefahr für Geschäftsführer erheblich erhöht und die Phase vor einer Insolvenz zum sprichwörtlichen Minenfeld wird, stellt eine D&O-Versicherung eine komfortable Absicherung der Geschäftsleitung dar.

Ein aktuelles Urteil – und jetzt?

Nun hat jedoch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbH-Gesetz umfasst. Jedoch ist gerade der Haftungsanspruch aus § 64 GmbH-Gesetz ein scharfes Schwert für einen späteren Insolvenzverwalter. Gem. § 64 GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

Das heißt, dass Zahlungen für eine erhebliche Zeitspanne unter das Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer fallen können und somit hohe Anspruchssummen auf diesen zukommen können. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall verlangte eine verurteilte Geschäftsführerin Freistellung seitens ihrer D&O-Versicherung. Sie war gem. § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen von über 220.000 € ausgeführt hatte.

Die D&O-Versicherung verweigerte der verurteilten Geschäftsführerin die Freistellung. Das OLG Düsseldorf gab der Versicherung nun recht, mit einem sehr technischen Argument. Denn die Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 64 GmbH-Gesetz sind keine „echten“ Schadenersatzansprüche.

Es handelt sich dabei vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die D&O-Versicherung bezweckt jedoch nicht die Gläubigerinteressen zu schützen, so das OLG Düsseldorf.

Dem versicherten Geschäftsführer dürfte es egal sein, ob der Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz nun ein „echter“ Schadenersatzanspruch ist oder ein Ersatzanspruch eigener Art (sui generis). Er muss an den Insolvenzverwalter bezahlen und für solche Fälle wurde für ihn eine D&O-Versicherung abgeschlossen, die jetzt nicht greifen soll.

Auf den Einzelfall kommt es an!

Sicherlich ist trotzdem jeder Einzelfall und jeder Versicherungsschutz individuell vom Anwalt zu prüfen, ob die vom OLG Düsseldorf angewandten Grundsätze einschlägig sind. Inwiefern durch diese Rechtsprechung die Versicherer eine Anpassung ihrer Vertragsbedingungen zulassen, dass nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere Ersatzansprüche (eigener Art) abgesichert werden können, bleibt abzuwarten. Für abzuschließende Versicherungen sollte bei dem Versicherer zumindest nachgefragt werden.

Das Urteil des OLG Düsseldorfs ist momentan bei dem Bundesgerichtshof anhängig, der über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat.



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