Geschlossene Fonds: Verjährung bei Ansprüchen auf Schadenersatz – Frist beachten

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Anlegern geschlossener Fonds droht Verjährung bei Ansprüchen auf Schadenersatz

Anleger sollten die absolute Verjährung bei geschlossenen Fonds und anderen Anlageprodukten im Auge behalten. Die absolute Verjährung, welche 10 Jahre auf den Tag genau zu berechnen ist, lässt jeden Anspruch aus einer Falschberatung im Bereich der Kapitalanlage mit Ablauf der 10 Jahre entfallen.

Viele Anleger haben in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 ihre Ersparnisse in geschlossene Beteiligungen (geschlossene Fonds; Closed-end fund; Cef) und andere Anlageprodukte investiert.

Falschberatung erkennen, Ansprüche auf Schadenersatz anmelden

In den uns bekannten Beratungsgesprächen ist im Regelfall weder über die Risiken von solchen Anlagen, noch über die Provisionen pflichtgemäß aufgeklärt worden. Insofern haben Anleger häufig gute Chancen auf Schadenersatz gegenüber den beratenden Banken bzw. „freien Vermittlern“.

Verjährung bei Ansprüchen auf Schadensersatz im Auge behalten

Dabei sollten Anleger unbedingt die sogenannte absolute Verjährung im Auge behalten. Denn sobald diese abgelaufen ist, können Ansprüche nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Das Geld der Anleger ist dann unter Umständen unwiederbringlich verloren.

Geschlossene Fonds: Endgültige Verjährung

Ansprüche auf Schadenersatz wegen Falschberatung beim Vertrieb von geschlossenen Fonds verjähren spätestens 10 Jahre (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) nach dem Entstehen des Anspruchs. Das bedeutet ab dem Zeitpunkt der Falschberatung, ganz unabhängig davon, ob der Anleger bereits Kenntnis von der Falschberatung hatte oder nicht. Diese Frist wird taggenau berechnet.

Ein Beispiel:

– Beratung 17. März 2005
– Verjährung 17. März 2015

Ein Anleger hat am 17.03.2005 eine Beitrittserklärung für eine geschlossene Beteiligung unterzeichnet. Dann sollte eine Klage spätestens am 17.03.2015 bis um 23.59 Uhr beim Gericht eingegangen sein (z.B. per Fax), um die Verjährung zu hemmen. Daher ist in vielen Fällen Eile geboten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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