Geschwindigkeitsmessung: Herausgabe der Rohmessdaten

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Im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene, ebenso wie in jedem Strafverfahren, Anspruch auf umfassende Akteneinsicht. Dies folgt aus § 147 Strafprozessordnung (StPO). Das AG Weißenfels hat in seinem Beschluss vom 3.9.15 (A.Z.: 10 AR 1/15) nun entschieden, dass sich dieses Recht auf Akteneinsicht auch auf die Übermittlung der sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form erstreckt. Der Betroffene habe schon im Verwaltungsverfahren, also vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, Anspruch auf Übermittlung dieser Daten. Ansonsten könne die Geschwindigkeitsmessung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden und ist somit auch nicht verwertbar.

In dem entschiedenen Fall hatte die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die Originaldaten der Messung seien digital signiert und verschlüsselt, eine Übersendung unverschlüsselter Daten komme nicht in Betracht. So äußern sich die Behörden nach meiner Erfahrung regelmäßig. Die Entscheidung des AG Weißenfels hat damit eine erhebliche Bedeutung, denn es kann der Standpunkt eingenommen werde, das Messungen nicht verwertet werden dürfen, wenn der Rechtsanwalt, d.h. die Verteidigung, diese Daten nicht erhält.

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/geschwindigkeitsmessung-anspruch-auf-herausgabe-der-rohmessdaten-dr.-hartmann-partner.html


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