Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanSpeed – ein standardisiertes Messverfahren?

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Das OLG Bamberg hat am 26.04.2013 entschieden, dass das Lasermessverfahren PoliScanSpeed die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten, standardisierten Messverfahrens erfüllt. Diese Entscheidung ist aufgrund der dünnen Argumentationsstruktur in Kritik geraten und durchaus angreifbar.

Liegt in der Art der Geschwindigkeitsmessung ein anerkanntes, standardisiertes Messverfahren, so indiziert dies die Richtigkeit des gemessenen Wertes, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Der Verteidiger muss demnach konkrete Messfehler vortragen. Dies entfällt, wenn ein Messverfahren nicht als standardisiert angesehen wird. Dann ist ein rechtliches Vorgehen gegen die Geschwindigkeitsmessung erleichtert.

Zwar spricht sich das OLG für das PoliScanSpeed aus, zahlreiche Amtsgerichte wehren sich jedoch entschieden dagegen. Zu Recht. Nicht nur ist die Argumentation des OLG mangelhaft, indem es für die Anerkennung allein auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verweist, zudem geht das OLG in seiner Entscheidung nicht auf die Argumente der Amtsgerichte ein. In künftigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich des PoliScanSpeed-Messverfahrens macht es daher Sinn sich mit der Stellungnahme des PTB (http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html) auseinanderzusetzen und einen Sachverständigen zu beauftragen.

Geschwindigkeitsmessungen mit dem PoliScanSpeed scheinen unter o.g. Gesichtpunkten - auch nach dem OLG-Urteil - mit Erfolg angreifbar!

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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