Gesellschafterstreit – Beschlussmängelrecht –

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Machtkampf unter Gesellschaftern

Ende mit „Schrecken“ oder „Schrecken“ ohne Ende?

Besteht Streit zwischen Gesellschaftern, so landet dieser häufig vor Gericht. Prozessual sind solche Klage – in der Regel – in das „Korsett“ einer Beschlussmängelklage eingekleidet, in welchem der klagende Gesellschafter die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend macht.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 treten im Zuge der Novellierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, MoPeG) zahlreiche Neuerungen des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Hierzu gehört, dass der Gesetzgeber nunmehr das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften in den §§ 110 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) neuer Fassung kodifiziert hat.

Eine entsprechende Kodifizierung im Recht betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) oder bzgl. der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR; Partnerschaftsgesellschaft, PartG) findet nicht statt. Abzuwarten bleibt, wie sich das Beschlussmängelrecht außerhalb des Rechts der Personenhandelsgesellschaften entwickeln wird.

Im Folgenden werden in Kürze die Besonderheiten des Beschlussmängelrechts – in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform – im Überblick erläutert:

I. Beschlussmängel bei der Aktiengesellschaft (AG)

Das Beschlussmängelrecht betreffend die AG ist in den §§ 241 ff. AktG geregelt. Das AktG differenziert danach, ob ein anfechtbarer (Anfechtungsklage) oder nichtiger (Nichtigkeitsklage) Hauptversammlungsbeschlüssen vorliegt oder nicht.

Ist ein Hauptversammlungsbeschluss lediglich anfechtbar, so hängt die Art und Weise der Geltendmachung des Beschlussmangels davon ab, ob der streitgegenständliche Beschluss festgestellt worden ist oder nicht. Nur ein festgestellter Beschluss kann mittels Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen werden. Die Unwirksamkeit nicht ordnungsgemäß festgestellter Hauptversammlungsbeschlüsse kann lediglich mittels allgemeiner Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO geltend gemacht werden.

Das AktG trifft u.a. Regelungen zum anfechtungsberechtigten Personenkreis (§ 245 AktG, Anfechtungsbefugnis), der Anfechtungsfrist (§ 246 AktG), über die möglichen Anfechtungsgründe (§ 241 AktG) sowie über die rechtliche Reichweite eines stattgebenden Urteils (§ 248 AktG).

II. Beschlussmängel bei der Gesellschaft mit beschränker Haftung (GmbH)

Im Gegensatz zur AG enthält das GmbHG keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Beschlussmängelrecht. Die Rechtsprechung wendet seit jeher die Regelungen im AktG entsprechend auf GmbH an. Ob diese Praxis mit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das MoPeG noch so aufrechterhalten werden kann, bleibt abzuwarten.

Auch im GmbH-Recht wird folglich zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen differenziert. Die Rechtsprechung wendet die im AktG für Anfechtungsklagen geltende Monatsfrist (§ 246 AktG) grundsätzlich auch auf die GmbH an.

III. Beschlussmängel bei den Personenhandelsgesellschaften

Bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG; KG; GmbH & Co.KG) ist es derzeit noch so, dass jeder rechtswidrige Beschluss grundsätzlich nichtig ist. Statthafte Klageart ist folglich die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO.

Durch das MoPeG werden ab dem 1. Januar 2024 die §§ 110 ff. HGB neuer Fassung eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr das Beschlussmängelrecht betreffend die Personenhandelsgesellschaften eigens im HGB kodifiziert. Das Anfechtungsmodell – Differenzierung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen – gilt nunmehr auch für die Personenhandelsgesellschaften.

Hinsichtlich der Klagefrist gilt für die Anfechtungsklage § 112 Abs. 1 und 2 HGB neuer Fassung, wonach innerhalb von drei Monaten mit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beschlusses Klage erhoben werden muss.

IV. Beschlussmängel bei den Personengesellschaften

Die Neuerungen durch das MoPeG finden keine Anwendungen auf Personengesellschaften, da die §§ 110 ff. HGB neuer Fassung lediglich für die Personenhandelsgesellschaften unmittelbare Anwendung finden. Auch ist im HGB keine Verweisungsnorm aufgenommen worden, vermöge dessen das Anfechtungsmodell ebenfalls etwa auf die GbR herangezogen werden könnte. Der Gesetzgeber konnte sich nicht dazu durchdringen, das Beschlussmängelrecht ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu kodifizieren. Abzuwarten bleibt auch hier, wie sich die Rechtsprechung und Literatur nach dem Inkrafttreten das MoPeG entwickeln wird.

Während dessen bleibt es dabei, dass rechtswidrige Beschlüsse grundsätzlich nichtig sind und gerichtlich mittels allgemeiner Feststellungsklage (§ 256 ZPO)  angegriffen werden müssen.

V. Fazit

Wie bereits eingangs angedeutet, können sich Beschlussmängelklagen zeitlich in die Länge ziehen und die Nerven der betroffenen Parteien nicht unerheblich belasten. Sie können jedoch eine Chance sein, die betroffenen Parteien an einen „Tisch zu bekommen“ und eine Lösung zu finden, mit welcher beide Parteien langfristig leben können.

Sollten Sie mit Beschlüssen der Gesellschaft, an welcher Sie beteiligt sind, nicht einverstanden sein, so können Sie sich diesbezüglich jederzeit an uns wenden. Im Einzelfall prüfen wir dann, ob ein Vorgehen gegen den jeweiligen Beschluss juristisch sinnvoll ist und begleiten Sie selbstverständlich auch vor Gericht.

Tolga Topuz
Rechtsanwalt

November 2023 – Düsseldorf –

Originalbericht abrufbar unter diesem Link.

Foto(s): @pixabay.com/de/photos/justitia-onlineshoppen-gericht-4777073/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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