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Gesetzesänderungen 2023: Die wichtigsten Neuregelungen für Verbraucher und Unternehmer

  • 13 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital

Aus dem „gelben Schein“ wird mit dem Jahreswechsel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse von der Arztpraxis bzw. dem Krankenhaus nun digital mitgeteilt. Bei einer Krankschreibung gibt es deshalb nur noch zwei Zettel statt drei – einer ist wie bisher für den Arbeitgeber, das andere für die eigenen Unterlagen.

Allerdings müssen Arbeitnehmer die AU auf Papier dem Arbeitgeber nicht mehr vorlegen, sondern ihn nur noch rechtzeitig ihre ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Denn ab 2023 müssen die Arbeitgeber die AU-Daten digital bei den Krankenkassen abrufen.

Whistleblowerschutz kommt

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag das sogenannte Whistleblowergesetz beschlossen, das offiziell Hinweisgeberschutzgesetz heißt. Grundlage für die Regelung ist die EU-Whistleblowerrichtlinie. Deutschland musste diese eigentlich schon bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen. Wenn der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, tritt es nun voraussichtlich im April 2023 Kraft.

Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen Hinweisgeber auf Missstände danach besser schützen. Haben sie weniger als 250 Beschäftigte, gilt eine Übergangsfrist, wodurch sie die Regeln erst ab dem 17. Dezember 2023 beachten müssen.

Zu den Pflichten infolge des Whistleblowergesetzes gehört das Einrichten einer internen Meldestelle. Außerdem muss der Staat externe Meldestellen schaffen. Meldungen zu Missständen müssen Hinweisgebern dort anonym und auf verschiedene Weise möglich sein. Zudem müssen sie Rückmeldungen erhalten, nämlich nach sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und nach drei Monaten zum Vorgehen infolge ihrer Mitteilung. 

Vor Nachteilen soll Hinweisgeber eine Beweislastumkehr schützen. Wird einem Mitarbeiter zum Beispiel gekündigt, muss der Arbeitgeber deshalb beweisen, dass dies ohne Zusammenhang mit dem Hinweis erfolgte. Whistleblower erhalten zudem gesetzliche Anspruchsgrundlagen zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Familienrecht

Höherer Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab 2023 gilt. Ihre Zahlen dienen vielen Familiengerichten in erster Linie als Maßstab zur Bestimmung des zu zahlenden Kinderunterhalts.

Die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder steigen danach erheblich. Bis zu 55 Euro pro Monat mehr sind es für Kinder in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren. Der Bedarfssatz für volljährige, studierende Kinder steigt  von 860 Euro auf 930 Euro. Beim Blick auf die Zahlbeträge ist auch das ab 2023 höhere Kindergeld zu berücksichtigen, das auf die Bedarfssätze angerechnet wird.

Die neuen Beträge und weitere Änderungen erläutert der Ratgeber „Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt für Kinder und Ehegatten ermitteln“.

Betreuungs- und Vormundschaftsrecht neu geregelt

Mit dem Jahr 2023 ändert eine Reform in puncto Betreuung und Vormundschaft so viel wie noch nie seit seiner erstmaligen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein wesentlicher Grund für die umfassende Änderung war, dass das bisherige Recht UN-rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprach. 

Die wichtigsten Änderungen sind danach:

  • Von einer Betreuung betroffene Menschen sind stärker als bisher im Betreuungsverfahren einzubinden, wie insbesondere bei der Auswahl ihres Betreuers.
  • Die Kontrolle von Betreuern durch Gerichte wird erweitert.
  • Betreuer müssen neue Mindestanforderungen erfüllen, damit sie als geeignet und zuverlässig gelten.
  • Die Stellvertretung durch Betreuer wird auf Fälle beschränkt, in denen diese unbedingt erforderlich ist.
  • Wünsche betreuter Personen sind stärker zu berücksichtigen.
  • Das Betreuungsrecht erhält eine bestimmende Rolle für das Vormundschaftsrecht.
  • Auch Mündel erhalten dadurch mehr Rechte zur Mitbestimmung in ihren Angelegenheiten.
  • Die Rechte von Pflegeeltern werden erheblich gestärkt.
  • Der gesetzliche Katalog mündelsicherer Anlagen wird abgeschafft.

Vertretungsrecht des Ehepartners bei medizinischen Notfällen

Ein neues auf sechs Monate befristetes Vertretungsrecht für Ehepartner soll medizinische Notsituationen erleichtern, sofern eine Bevollmächtigung anderer Personen noch fehlt. Es gilt, wenn ein Ehepartner keine Entscheidung mehr über seine eigene medizinische Versorgung treffen kann, weil er bewusstlos oder erkrankt ist. Ehepartner können dieses Notvertretungsrecht ausschließen. Zudem gilt es nicht für einen dem Arzt bekanntlich getrenntlebenden Ehepartner.

Sozialrecht

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 0,2 Prozent höher

Eine seit Anfang 2020 geltende Verordnung, die die gesetzlich geregelte Höhe des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung von 2,6 Prozent auf 2,4 Prozent gesenkt hatte, tritt Ende 2022 außer Kraft. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt deshalb zum Jahresanfang um 0,2 Prozent wieder auf 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach § 341 SGB III.

Krankenkassenbeitragssteigerungen erwartet

Die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge erhöhen sich voraussichtlich für einige Versicherte. Grund ist die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Dieser kommt regelmäßig zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen hinzu.

Es bleibt jeder Krankenkasse überlassen, ob sie auf die Zusatzbeitragserhöhung mit Beitragserhöhungen reagiert. Viele von ihnen wollen diese Entscheidung erst Mitte Dezember im Rahmen ihrer Verwaltungsratssitzungen treffen und danach bekanntgeben.

Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Monatsende, in dem der erhöhte Beitrag erstmals gilt und das unabhängig von der 12-monatigen Bindungsdauer nach einem vorherigen Krankenkassenwechsel.

Über die Beitragsänderung müssen die Kassen jedoch bis Ende Juni 2023 ihre Versicherten nicht per Brief informieren aufgrund eines Gesundheitsministeriumsbeschlusses, durch den sie Portokosten sparen sollen. Versicherte sollten deshalb besonders auf Mitteilungen per E-Mail achten.

Mehr Wohngeld für mehr Personen

Zwei Millionen Haushalte – und damit rund 1,4 Millionen Haushalte mehr als bisher – sollen von den ab 2023 geltenden Änderungen beim Wohngeld profitieren. Das Wohngeld soll Haushalten mit geringem Einkommen helfen, die besonders von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind. Durchschnittlich sollen diese 370 Euro monatlich erhalten und damit 180 Euro mehr als bisher.

Die konkrete Wohngeldhöhe bestimmen unter anderem Einkommen, Wohnkosten und die Zahl der Haushaltsangehörigen. Wohngeld ist bei der Wohngeldbehörde zu beantragen, in deren Zuständigkeitsgebiet sich der Wohnraum befindet.

Bürgergeld ersetzt Grundsicherung

Das Bürgergeld soll das bisher bekannte System der Grundsicherung ablösen. Wer danach bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld hatte, erhält künftig das Bürgergeld. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.

Die jeweils ab 2023 geltenden monatlichen Regelsätze pro Person nennt folgende Tabelle. Bisherige Mehrbedarfe, wie etwa für Alleinerziehende und Menschen mit einer Behinderung, bleiben bestehen.


Neuer RegelsatzBisheriger Regelsatz
Alleinstehende Person502 Euro449 Euro
Mit Partner im Haushalt je Partner451 Euro404 Euro
Nicht-erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren im Haushalt402 Euro360 Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahre420 Euro376 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahre348 Euro311 Euro
Kinder unter 6 Jahre
318 Euro285 Euro

Weitere wesentliche Änderungen sind:

  • Das Vermögen ist im ersten Jahr, in dem Bürgergeld bezogen wird, bis zu einem Betrag von 40.000 Euro geschützt und von 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft. Erst nach einem Jahr müssen Bürgergeldbezieher eigenes Vermögen oberhalb von 15.000 Euro einsetzen. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung, in denen Empfänger leben, können als Schonvermögen außen vor bleiben.
  • Auch beim Bürgergeld können Bezieher Sanktionen treffen, die bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten zur Leistungskürzung führen können. Die Kürzungen fallen jedoch mit 20 Prozent geringer aus als die bisherigen 30 Prozent. So sind unter anderem in den ersten sechs Monaten des Bürgergeldbezugs Sanktionen ausgeschlossen.
  • Ein Hinzuverdienst von bis zu 100 Euro im Monat wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Darüber kommt es zu einer anteiligen Anrechnung auf das Bürgergeld. Für Schüler, Studenten und Auszubildende unter 25 Jahren erfolgt eine Anrechnung ab Juli 2023 erst ab einem Hinzuverdienst von monatlich mehr als 520 Euro der Fall.

Midi-Job nun bis zu 2.000 Euro brutto

In Midi-Jobs wird der Punkt, ab dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialbeiträge in gleicher Höhe bezahlen müssen, im Jahr 2023 erst bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro erreicht. Bis zum Jahreswechsel war das bereits bei 1.600 Euro der Fall.

Mehr Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner

Bezieher einer Frührente können ab 2023 hinzuverdienen, ohne dass ihnen eine Rentenkürzung droht. Für Altersrentner, die das reguläre Rentenalter erreicht haben, gilt das bereits. Die Hinzuverdienstgrenze fällt damit nicht auf die insofern vor dem Jahr 2020 höchstens 6.300 Euro pro Jahr zurück. Pandemiebedingt lag sie in den Jahren 2020 bis 2022 erheblich höher und betrug zuletzt 46.060 Euro.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen. Bei voller Erwerbsminderungsrente bleiben bis zu 17.823,75 Euro statt der bisherigen 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei. Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente unterliegen ab 2023 einer Hinzuverdienstgrenze von 34.545 Euro pro Jahr. Die Hinzuverdienstgrenzen sollen künftig jährlich angepasst werden.

Für Hinterbliebenenrentenbezieher bleibt es dagegen bei der bisherigen Grenze für den Hinzuverdienst von jährlich 6.300 Euro.

E-Rezept zur Jahresmitte erwartet

Mitte 2023 soll zudem das E-Rezept starten. Versicherte sollen dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte in Apotheken erhalten, was der Arzt verordnet hat. Bis dahin benötigen Patienten in den allermeisten Fällen erstmal weiterhin ein Rezept auf Papier. Der Start des E-Rezepts verzögert sich, weil insbesondere noch datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen zu erfüllen sind.

Elektronische Betriebsprüfung verpflichtend

Arbeitgeber müssen ab 2023 für eine Betriebsprüfung erforderliche Daten elektronisch übermitteln. Mittels formlosen Antrag können Arbeitgeber der elektronischen Übermittlungspflicht hinsichtlich der Lohnabrechnungsdaten noch bis Ende 2026 entgehen. Die Übermittlung von Buchhaltungsdaten ist dagegen freiwillig.

Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die vom Arbeitgeber zur Lohnabrechnung und Buchhaltung eingesetzte und dazu geeignete Software. Sie kann eine Betriebsprüfung vor Ort entbehrlich machen.

Preisbremsen für Energiekosten

Infolge der stark gestiegenen Kosten für Strom, Gas und Wärme gelten ab März 2023 rückwirkend zum Jahresanfang die Strompreisbremse und Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie Unternehmen. Der Staat übernimmt darüber einen Teil ihrer dafür normalerweise anfallenden Kosten.

Die Strompreisbremse begrenzt dessen Preis auf maximal 40 ct/kWh bis zu 80 % des Stromverbrauchs im Vorjahr bei einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh.

Infolge der Gaspreisbremse kommt es ebenfalls für einen entsprechenden Verbrauch von bis zu 80 % zu einer Preisbegrenzung auf 12 ct/kWh für Gas und 9,5 ct/kWh für Fernwärme. Vermieter müssen die reduzierten Kosten über die Nebenkostenabrechnung jeweils an ihre Mieter weitergeben.

Dies müssen die jeweiligen Energieversorger bei der Abrechnung berücksichtigen, was ihnen gegenüber wiederum der Bund refinanziert. Ihre Erstattungsansprüche müssen sie diesem gegenüber online geltend machen.

Für Industriekunden gelten Begrenzungen beim Erdgaspreis auf 7 ct/kWh und für Wärmeenergie auf 7,5 ct/kWh bis zu einem Verbrauch in Höhe von 70 %, den sie im Jahr 2021 hatten. Beim Strompreis liegt die Grenze für sie bei 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des entsprechenden Verbrauchs.

Für den Verbrauch oberhalb der zuvor jeweils genannten Verbrauchsschwellen gelten die regulären Preise. Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für Einrichtungen, die kulturellen, wissenschaftlichen und weiteren sozialen Zwecken dienen, gibt es darüber hinaus weitere finanzielle Unterstützung.

Unterstützungen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro soll es 2023 zudem für Haushalte geben, die mit Heizöl, Flüssiggas und Pellets heizen. Dies erfolgt auf Antrag unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen.

Steuerrecht

Grundsteuererklärung Ende Januar abzugeben

Bis 31. Januar 2023 ist die Grundsteuererklärung abzugeben. Die ursprünglich bis 30. Oktober 2022 vorgesehene Abgabefrist hatten die Landesfinanzminister im Oktober des vergangenen Jahres kurzfristig verlängert. Vielen zur Grundsteuer verpflichteten Immobilieneigentümern fiel das Erstellen der Grundsteuererklärung in den anfangs dafür ab Juli 2022 vorgesehenen vier Monaten schwer.

Grundfreibetrag bei 10.908 Euro

Der Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro für Alleinstehende und entsprechend auf den doppelten Betrag von 21.816 Euro bei Zusammenveranlagung.

Kindergeld nun einheitlich bei 250 Euro

Kindergeld beträgt ab 2023 einheitlich pro Kind 250 Euro monatlich. Damit richtet sich die Kindergeldhöhe künftig nicht mehr danach, ob es sich um das 1. und 2. Kind beziehungsweise um das 3. oder das 4. Kind sowie um weitere Kinder handelt. Unabhängig davon sind es künftig 250 Euro pro Kind.

Kinderfreibetrag künftig 8.548 Euro

Beim Kinderfreibetrag sind es 404 Euro mehr, sodass er 8.548 Euro pro Kind beträgt.

Ausbildungsfreibetrag beträgt nun 1.200 Euro

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des Elternhaushalts leben, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag, der im neuen Jahr von 924 Euro auf 1.200 Euro steigt.

Entlastungsbetrag bei 4.260 Euro

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt ab dem nächsten Jahr bei 4.260 Euro.

Spitzensteuersatz ab 62.810 Euro

Unverändert 42 Prozent beträgt der Spitzensteuersatz, der ab einem einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro im Jahr 2023 zu zahlen ist. Bei Zusammenveranlagung liegt er entsprechend bei 125.620 Euro.

Altersvorsorgebeiträge vollständig absetzbar

Ab 2023 wirken gezahlte Altersvorsorgebeiträge erstmals zu 100 Prozent als Sonderausgaben steuermindernd. Dafür unterliegen die späteren Alterseinkünfte schrittweise und zunehmend der Besteuerung. Grund dafür ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung, die eine Doppelbesteuerung vermeiden soll.

Homeoffice-Pauschale nun bis zu 1.260 Euro

Sechs Euro pro Tag im Homeoffice können einkommensteuerpflichtige Personen im Jahr 2023 pauschal geltend machen bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen. Im Jahr 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale nur fünf Euro pro Tag bis zu einem Betrag von 600 Euro, was 120 Homeoffice-Tagen entspricht.

Pauschal 200 Euro mehr für Werbungskosten

Die Werbungskostenpauschale steigt auf 1.200 Euro und damit um 200 Euro. Sie wird gegebenenfalls mit der zuvor genannten Homeoffice-Pauschale verrechnet. Wer darüber hinaus Werbungskosten hat, kann diese dadurch jedoch leichter geltend machen.

Beispiele für von der Steuer absetzbare Werbungskosten sind Kosten für Arbeitsmittel, Bewerbungen, berufsbedingte Umzüge und die berufliche Fortbildung. Erst wenn der Aufwand tatsächlich höher als die Pauschale ist, ist dieser auch gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Sparerpauschbetrag steigt auf 1.000 Euro

Der bis 2008 als Sparerfreibetrag bezeichnete Betrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitaleinkünften steuerfrei sind, steigt von 801 Euro auf 1.000 Euro. Für Zusammenveranlagte sind es im neuen Jahr entsprechend 2.000 Euro Sparerpauschbetrag.

Verkehrsrecht

Führerscheinumtausch für die Jahrgänge 1959 bis 1964

Bis 19. Januar 2023 müssen Besitzer von Papierführerscheinen der Jahrgänge 1959 bis einschließlich 1964 diese in EU-Führerscheine aus Plastik im Scheckkartenformat umtauschen. Das soll für einheitlichere Führerscheine innerhalb der EU sorgen.

Maskenpflicht im Verbandskasten

Verbandskasten in Fahrzeugen müssen im neuen Jahr mindestens zwei medizinische Masken beinhalten. Statt zwei Dreieckstüchern muss dafür nur noch eines enthalten sein und das kleinere Verbandtuch zählt gar nicht mehr zum vorgeschriebenen Verbandskasteninhalt.

E-Auto-Kauf wird geringer gefördert

Die staatliche Förderung beim Kauf oder Leasing eines Elektroautos fällt zusammen mit dem Herstelleranteil mit einem Betrag von maximal 6.750 Euro wesentlich geringer aus als bisher. Vor dem Jahreswechsel wurde ein E-Wagen-Kauf noch mit bis zu 9.000 Euro finanziell vom Staat unterstützt. Der Kauf von Plug-in-Hybriden wird durch den Umweltbonus 2023 nicht mehr gefördert.

Auch für gebrauchte E-Autos gibt es weiterhin eine Förderung. Entscheidende Kriterien dafür sind allerdings, dass für dieses bei der Erstzulassung keine Förderung floß und zudem darf es nicht mehr als 15.000 km gefahren worden sein.

Ab September 2023 erhalten zudem nur noch Privatleute und gemeinnützige Organisationen eine Förderung beim Kauf eines Elektrofahrzeugs. Ab 2024 wird diese weiter eingeschränkt und ab 2025 soll die Förderung ganz wegfallen.

49-Euro-Ticket ist auf dem Weg

Bund und Länder haben beschlossen, dass es im Jahr 2023 ein 49-Euro-Ticket geben soll. Ab wann genau, das ist allerdings noch relativ offen. Erste Aussagen nennen das Ende des ersten Quartals 2023.

Mit dem Ticket ist es möglich, deutschlandweit Busse, Bahnen und auch einige Fähren im Nah- und Regionalverkehr für 49 Euro monatlich zu nutzen. Nicht umfasst ist das Reisen mit ICE, IC und EC sowie auf Fähren zu den Nordseeinseln, die wie zum Beispiel Amrum zu Schleswig-Holstein gehören.

Umweltrecht

To-Go-Angebote in Mehrwegverpackungen anzubieten

Restaurants, Cafés, Lieferdienste und andere Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen müssen ab 2023 neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten.

Von der Pflicht ausgenommen sind kleine Betriebe mit höchstens 80 qm Verkaufsfläche, die unternehmensweit höchstens 5 Mitarbeiter beschäftigen. Allerdings müssen sie Kunden das Verwenden eigener Behältnisse ermöglichen. Vorverpackte Speisen müssen dagegen nicht in Mehrwegverpackungen angeboten werden.

Mehr Geld verlangen dürfen Anbieter nicht. Für die Mehrwegverpackungen dürfen sie jedoch Pfand verlangen.

Photovoltaikanlagen werden besser gefördert

Bereits zum Beginn des neuen Jahres gilt eine für Photovoltaikanlagenbetreiber vorteilhafte Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dadurch steigt die Einspeisevergütung für PV-Anlagen, die ab 30. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind. Je nach Anlage bedeutet das eine Steigerung von bis zu 31 Prozent. Die Höhe ist nach der Anlagenleistung sowie einer Teil- oder Volleinspeisung gestaffelt.

Die Vergütung bleibt für Dachanlagen von Privathaushalten und kleiner Gewerbebetriebe zudem konstant bis Ende 2023. Sofern sie nicht mehr als 30 kWp leisten, sind die Einnahmen außerdem künftig nicht mehr zu versteuern. Zwischen Teil- und Volleinspeisung können Betreiber nun jährlich wechseln. Ab 2023 leichter möglich ist zudem eine Kombination teil- und volleinspeisender Anlagen.

AnlageleistungTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp8,2 ct/kWh13,0 ct/kWh
10 kWp bis 40 kWp8,2 ct/kWh (bis 10kWp)
7,1 ct/kWh (ab 10 kWp)
13,0 ct/kWh (bis 10 kWp)
10,9 ct/kWh (ab 10 kWp)

Reparaturrecht für Mobilgeräte

Hersteller von Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone müssen deren Reparatur ab 2023 leichter gestalten. Konkret verpflichtet sie  die Ökodesign-Verordnung zur Bereitstellung von Reparaturinformationen und Ersatzteilen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Kauf. Auch Software-Updates sind entsprechend für mindestens fünf Jahre anzubieten.

Unternehmensrecht

Menschen in der Lieferkette schützen

Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten müssen im neuen Jahr das Lieferkettengesetz beachten. Sie müssen nun ein Auge darauf haben, dass ihre Zulieferer bestimmte Menschenrechte achten. Ignorieren sie diese Pflicht, drohen ihnen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent ihres Jahresumsatzes.

Achten müssen Unternehmen insbesondere darauf, dass ihre Lieferanten keine Kinder zur Arbeit einsetzen, ihre Mitarbeiter angemessen entlohnen und es diesen ermöglichen, Arbeitnehmerrechte wahrzunehmen.

(GUE)

Foto(s): @pixabay.com/gombik

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