Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt für Kinder und Ehegatten ermitteln
- 11 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Düsseldorfer Tabelle kurz erklärt
- Düsseldorfer Tabelle 2025: Zahlbeträge
- Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle ermitteln
- Düsseldorfer Tabelle: Rechenbeispiel
- Mindestbedarfe nach Düsseldorfer Tabelle 2025
- Wie verbindlich ist die Unterhaltstabelle?
- Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
- FAQs zur Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle dient dazu, vor allem den Unterhalt für Kinder bzw. den Kindesunterhalt zu berechnen. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und herangezogen, weil es keine verbindliche rechtliche Regelung für den Unterhalt z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt.
Rechtsanwältin Franziska Lechner, Expertin für Unterhaltsrecht und Familienrecht, erklärt, wie Sie die Tabelle richtig lesen, und zeigt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand konkreter Beispiele. Nutzen Sie auch unseren praktischen Unterhaltsrechner.
Experten-Autorin dieses Themas
Düsseldorfer Tabelle kurz erklärt

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltstabelle für die Berechnung von Unterhalt, die vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird. Die Düsseldorfer Tabelle (und weitere Unterhaltsleitlinien) wurde entwickelt, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erreichen.
Sie dient als Richtlinie für den entscheidenden Richter, um eine gleichmäßige Art der Entscheidung in gleichartigen Verfahren zu erreichen.
Neben Bedarfsbeträgen für den Kindesunterhalt, der Hauptaufgabe der Düsseldorfer Tabelle in der Praxis, enthält diese aber auch Vorschläge für die Berechnung des Ehegatten- und Elternunterhalts, z. B. durch Bemessung von Selbstbehaltssätzen, des Abzugs berufsbedingter Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus und der Handhabung von Mangelfällen.
Düsseldorfer Tabelle 2025: Zahlbeträge
Die folgende Tabelle enthält die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergeben. Seit 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255 €. Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten wird das Kindergeld hälftig angerechnet, bei volljährigen Unterhaltsberechtigten wird der volle Betrag von 255 € angerechnet. Vor 2025 betrug das Kindergeld seit 2023 je Kind 250 €.
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahren | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 2.100 |
354,50 |
426,50 |
521,50 |
438,00 |
100 |
2. |
2.101-2.500 |
379,50 |
454,50 |
554,50 |
473,00 |
105 |
3. |
2.501-2.900 |
403,50 |
482,50 |
586,50 | 508,00 |
110 |
4. |
2.901-3.300 |
427,50 |
510,50 |
619,50 |
542,00 |
115 |
5. |
3.301-3.700 |
451,50 |
537,50 |
651,50 |
577,00 |
120 |
6. |
3.701-4.100 |
489,50 |
582,50 |
703,50 |
633,00 |
128 |
7. |
4.101-4.500 |
528,50 |
626,50 |
755,50 |
688,00 |
136 |
8. |
4.501-4.900 |
567,50 |
670,50 |
807,50 |
743,00 |
144 |
9. |
4.901-5.300 |
605,50 |
715,50 |
859,50 |
799,00 |
152 |
10. |
5.301-5.700 |
644,50 |
759,50 |
911,50 |
854,00 |
160 |
11. |
5.701-6.400 |
682,50 |
803,50 |
963,50 |
910,00 |
168 |
12. |
6.401-7.200 |
721,50 |
848,50 |
1.015,50 |
965,00 |
176 |
13. |
7.201-8.200 |
759,50 |
892,50 |
1.067,50 |
1.021,00 |
184 |
14. |
8.201-9.700 |
798,50 |
936,50 |
1.119,50 |
1.076,00 |
192 |
15. |
9.701-11.200 |
836,50 |
980,50 |
1.170,50 |
1.131,00 |
200 |
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel durch das OLG Düsseldorf jährlich aktualisiert. Die neue Düsseldorfer Tabelle wird zumeist kurz vor dem Jahreswechsel herausgegeben.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025, die mit Jahresbeginn 2025 gilt, hat das OLG Düsseldorf Ende November 2024 bekannt gegeben. Die Bedarfssätze wurden angehoben aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs. Bis zur 5. Einkommensgruppe beträgt die Erhöhung 5 % und in den weiteren Einkommensgruppen 8 %. Wesentliche Veränderungen darüber hinaus gibt es nicht. Insbesondere die Selbstbehalte von 1.200 € bzw. 1.450 € blieben gleich.
In der vorherigen Düsseldorfer Tabelle 2024 wurden die Einkommensgruppen erstmals seit 2018 jeweils um 200 € erhöht. Die 1. Einkommensgruppe reicht seitdem bis 2.100 €. Der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner beträgt seitdem 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Wesentliche Neuerung durch die Düsseldorfer Tabelle 2022 war die Einführung weiterer Einkommensgruppen in der Unterhaltstabelle und der Tabelle für den Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Diese Änderung war Folge der Entscheidung des BGH vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19), in welcher dieser festlegte, dass eine über die bisherige Stufe 10 hinausgehende „begrenzte Fortschreibung“ der Düsseldorfer Tabelle möglich und geboten sei, um Kindern die Teilhabe an der Lebensstellung der Eltern zu ermöglichen.
Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle ermitteln
Höhe des Einkommens
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kindesunterhalts mit der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses wird anhand eines Durchschnitts der letzten 12 Kalendermonate ermittelt.
Das Nettoeinkommen ist z. B. um berufsbedingte Aufwendungen sowie berücksichtigungsfähige Schulden zu bereinigen. Dies ergibt das bereinigte Nettoeinkommen, das der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zuzuordnen ist.
Übersteigt das Nettoeinkommen trotz der weiteren Einkommensgruppen die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle, kann für das Kind auch ein höherer Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, indem der konkrete Bedarf dargelegt und bewiesen wird. So wird eine Teilhabe am bisherigen Lebensstandard, nicht jedoch am Luxus gewährleistet.
Die Düsseldorfer Tabelle weist für Kinder mit eigenem Hausstand die Möglichkeit aus, vom pauschalen Bedarf in Höhe von 990 € „mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben“ abzuweichen.
Alter des Kindes
Die Düsseldorfer Tabelle enthält vier Altersgruppen, mit welchen der mit steigendem Alter des Kindes steigende Bedarf gedeckt werden soll.
Diese gelten von 0-5 Jahren, 6-11 Jahren, 12-17 Jahren und ab 18 Jahren. Der Wechsel in eine höhere Altersgruppe erfolgt immer ab dem Tag des Geburtstags, d. h., im Monat des Geburtstags anteilig nach der alten und neuen Altersgruppe.
Das jeweilige Alter der unterhaltsberechtigten Kinder ergibt deren persönlichen Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Studiengebühren sind hierbei nicht enthalten.
Auf diesen Bedarf ist jedoch das Kindergeld hälftig anzurechnen. Der sich so ergebende tatsächliche Zahlbetrag kann einer weiteren Tabelle am Ende der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Gegenüber minderjährigen Kindern sind unterhaltspflichtige Eltern gesteigert erwerbspflichtig, d. h., zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts (Unterhalt der Einkommensstufe 1) besteht im Falle von angestellten Geringverdienern bei Zumutbarkeit die Obliegenheit, eine Nebentätigkeit bis zu insgesamt 48 Stunden pro Woche aufzunehmen. Selbstständigen ohne entsprechende Einnahmen kann die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer angestellten Tätigkeit auferlegt werden.
Im Falle von Arbeitslosigkeit wird vom unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet, zur Sicherung des Mindestkindesunterhalts auch Arbeitsstellen unterhalb des Ausbildungsniveaus anzunehmen. Bewirbt sich der Unterhaltspflichtige nicht ausreichend, kann diesem ein fiktives Einkommen angerechnet werden. So können erhebliche Unterhaltsrückstände zum Entstehen gelangen, die im Falle einer späteren Erwerbstätigkeit abzuzahlen sind.
Liegen keine Einkünfte vor, ist neben der Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auch vorhandenes Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Auch eine bezahlte Abfindung ist auf einen längeren Zeitraum verteilt für den Unterhalt heranzuziehen.
Reicht das erzielte (oder erzielbare) Einkommen unter Wahrung des zu verbleibenden Selbstbehalts oder vorhandenes Vermögen dennoch nicht für die Befriedigung aller Berechtigten aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Die Verteilung des für Unterhalt verfügbaren Einkommens erfolgt dann nach dem Verhältnis der jeweilig geschuldeten Unterhaltsbedarfsätze.
Unterhalt wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer Ausbildung des Kindes geschuldet. Wird das unterhaltsberechtigte Kind jedoch volljährig, ändert sich die Berechnung des geschuldeten Kindesunterhalts. Unterhaltspflichtig sind fortan beide Elternteile im Verhältnis des bereinigten Nettoeinkommens.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist der geschuldete Bedarf aus dem bereinigten Einkommen beider Elternteile und Altersgruppe IV zu bestimmen. Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, steht dem Kind ein pauschaler Bedarf in Höhe von 990 € zu - 440 € davon für Warmmiete. Einkommen des Kindes sowie Kindergeld sind ab diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltsbedarf voll anzurechnen.
Prozentsatz und Bedarfskontrollbetrag
Aus der anhand des Nettoeinkommens ermittelten Einkommensgruppe ergibt sich auch der jeweilige Prozentsatz des Mindestkindesunterhalts, welcher bestenfalls im Rahmen einer dynamischen Titulierung festgelegt wird. Dieser ermöglicht eine automatische Anpassung von Unterhaltstiteln mit dem Wechsel in eine höhere Altersgruppe.
Des Weiteren ist der Einkommensgruppe auch der Bedarfskontrollbetrag zu entnehmen.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt, sondern soll lediglich eine gerechte Verteilung des Einkommens garantieren. Wird er unter Berücksichtigung aller Berechtigten unterschritten, ist eine Abstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird, vorzunehmen.
Der Bedarfskontrollbetrag hat durch die Unterhaltsreform im Zusammenhang mit dem Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Ehegattenunterhalt jedoch weitestgehend seine Bedeutung verloren.
Die notwendige Korrektur folgt zumeist bereits aufgrund des Regelfalls der Düsseldorfer Tabelle, welche von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Deshalb wird im Falle von mehr Unterhaltsberechtigten im Regelfall eine Abstufung für jeden weiteren Berechtigten bis zur 1. Stufe, bei nur einem Berechtigten eine Aufstufung um eine Stufe vorgenommen.
Der Selbstbehalt ist fester Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Er dient zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen für den Unterhaltsbedarf bzw. eines Mangelfalls. Der Selbstbehalt ist abhängig von der Person des Unterhaltspflichtigen sowie von der Frage, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Beispiel 1:
Ein 8 Jahre altes Kind lebt bei seiner Mutter, die das Kindergeld erhält. Der ausschließlich für das Kind und dessen Mutter unterhaltspflichtige Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2000 €.
Der Vater ist in Einkommensgruppe 1 einzuordnen. Eine Aufstufung ist aufgrund der weiteren Unterhaltspflicht für die Mutter nicht vorzunehmen.
Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 426,50 € (554 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1.450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig.
Beispiel 2 (eine unterhaltsberechtigte Person):
Ein 8 Jahre altes Kind lebt bei seiner Mutter, die das Kindergeld erhält. Der ausschließlich für dieses Kind unterhaltspflichtige Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 €.
Der Vater ist in Einkommensgruppe 3 einzuordnen.
Aufgrund des lediglich einen Unterhaltsberechtigten ist jedoch eine Aufstufung um eine Stufe vorzunehmen. Der Vater ist daher in Einkommensstufe 4.
Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 510,50 € (638 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1.450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig.
Beispiel 3 (drei unterhaltsberechtigte Personen):
Zwei 8 Jahre und 13 Jahre alte Kinder leben bei ihrem Vater, der das Kindergeld erhält. Die ausschließlich für diese Kinder und deren Vater unterhaltspflichtige Mutter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.200 €.
Die Mutter ist in Einkommensgruppe 4 einzuordnen.
Aufgrund der vorhandenen drei Unterhaltsberechtigten ist jedoch eine Abstufung um eine Stufe vorzunehmen. Die Mutter ist daher in Einkommensstufe 3.
Der Zahlbetrag für den 8-jährigen Sohn beträgt 482,50 € (610 € abzgl. hälftiges Kindergeld), der Zahlbetrag für den 13-jährigen Sohn beträgt 586,50 € (714 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe von 1.450 € ist die Mutter für diesen Unterhalt auch leistungsfähig.
Düsseldorfer Tabelle: Rechenbeispiel
Das Nettoeinkommen des Mannes besteht aus Gehaltszahlung und Mieteinnahmen und liegt bei 3.800 € monatlich.
Der Mann hat insgesamt zwei Kinder von zwei Frauen und ist unterhaltspflichtig für die beiden Kinder (7 Jahre (Schulkind) und 19 Jahre (in Ausbildungsdienstverhältnis mit einem Monatsnettoeinkommen von 600 €)). Beide Kinder leben bei ihrer jeweiligen Mutter (Ex-Partnerin) mit Kindergeldbezug.
Der Vater ist in Einkommensgruppe 6 einzuordnen. Eine Aufstufung ist aufgrund der vorhandenen zwei Unterhaltsberechtigten nicht vorzunehmen.
Der Zahlbetrag für das 7-jährige Kind beträgt 582,50 € (706 € abzgl. hälftiges Kindergeld). Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern in Höhe von 1.450 € ist der Vater für diesen Unterhalt auch leistungsfähig.
Das volljährige Kind ist nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und infolgedessen gegenüber seinem Halbgeschwisterkind nachrangig (§ 1609 BGB).
Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ergibt sich aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen von dessen beiden Eltern. Der Vater haftet jedoch ohnehin maximal für den Betrag, der sich bei alleiniger Unterhaltspflicht seinerseits ergibt.
Der Unterhaltsbedarf für den Volljährigen beträgt insofern 633 € (882 € abzgl. vollem Kindergeld). Hierauf wird das Einkommen des Volljährigen abzgl. eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 100 € angerechnet. Hier wären 500 € anzurechnen (600 € - 100 €), sodass der Volljährige von seinem Vater maximal noch 133 € Unterhalt verlangen könnte.
Mindestbedarfe nach Düsseldorfer Tabelle 2025
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahren | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 2.100 |
482 |
554 |
649 |
693 |
100 |
2. |
2.101-2.500 |
507 |
582 |
682 |
728 |
105 |
3. |
2.501-2.900 |
531 |
610 |
714 | 763 |
110 |
4. |
2.901-3.300 |
555 |
638 |
747 |
797 |
115 |
5. |
3.301-3.700 |
579 |
665 |
779 |
832 |
120 |
6. |
3.701-4.100 |
617 |
710 |
831 |
888 |
128 |
7. |
4.101-4.500 |
656 |
754 |
883 |
943 |
136 |
8. |
4.501-4.900 |
695 |
798 |
935 |
998 |
144 |
9. |
4.901-5.300 |
733 |
843 |
987 |
1.054 |
152 |
10. |
5.301-5.700 |
772 |
887 |
1.039 |
1.109 |
160 |
11. |
5.701-6.400 |
810 |
931 |
1.091 |
1.165 |
168 |
12. |
6.401-7.200 |
849 |
976 |
1.143 |
1.220 |
176 |
13. |
7.201-8.200 |
887 |
1.020 |
1.195 |
1.276 |
184 |
14. |
8.201-9.700 |
926 |
1.064 |
1.247 |
1.331 |
192 |
15. |
9.701-11.200 |
964 |
1.108 |
1.298 |
1.386 |
200 |
Das Kindergeld beträgt seit dem Jahr 2023 einheitlich je Kind 250 €. Die frühere Abstufung des Kindergelds je nach Anzahl von Kindern, wonach ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wurde, entfällt.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld gleichmäßig auf Betreuungs- und Barunterhalt verteilt, d. h., zur Hälfte auf den geschuldeten Unterhalt angerechnet.
Bei volljährigen Kindern ist eine Betreuung nicht mehr notwendig. Die Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt entfällt und beide Elternteile sind im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen für den Unterhalt anteilig haftbar. Auf den geschuldeten Unterhalt des volljährigen Kindes ist das Kindergeld daher vollständig anzurechnen.
In einer zusätzlichen Tabelle für die Zahlbeträge (Anhang zur Düsseldorfer Tabelle) sind die Anrechnungen des Kindergeldes bereits entsprechend berücksichtigt, d. h. für Altersgruppe 1-3 die hälftige Anrechnung des Kindergeldes, für die Altersgruppe 4 die volle Anrechnung des Kindergeldes.
Wie verbindlich ist die Unterhaltstabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist als Unterhaltstabelle lediglich ein Leitfaden für Gerichte. Sie hat keinen Rechtsnormcharakter und ist daher grundsätzlich auch nicht verbindlich für den entscheidenden Richter.
Der Zweck der Vereinheitlichung und Transparenz der Rechtsprechung führt jedoch dazu, dass die Düsseldorfer Tabelle (und auch andere Leitlinien) in der Praxis zumeist als verbindlich angesehen werden und der geschuldete Unterhalt anhand dieser berechnet wird.
Eine Klage gegen Unterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle ist daher grundsätzlich möglich, ein Abweichen von den darin ausgewiesenen Beträgen wird jedoch nur im Falle besonderer Umstände erfolgen, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen. Dies z. B., wenn die notwendige Betreuung des behinderten Kindes einen höheren Zahlbetrag erfordert oder wenn ein Elternteil trotz Barunterhaltspflicht gesteigerte Betreuungsleistungen erbringt, die über den normalen Umgang hinausgehen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist die bekannte Unterhaltsleitlinie. Zahlreiche weitere Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle durch eigene Leitlinien ergänzt, die inzwischen zumindest einer einheitlichen Struktur folgen. So z. B. die Süddeutschen Leitlinien sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Bremen, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Saarbrücken, Thüringen etc. Diese enthalten zumeist weitere Grundsätze zu Einkommensermittlung.
Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Bisher wurde in der Düsseldorfer Tabelle die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der 3/7-Methode vorgenommen. Diese Methode berücksichtigt den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 der Erwerbseinkünfte (nicht sonstiger Einkünfte, wie z. B. Mieteinkünfte), welcher bei Berechnung des Ehegattenunterhalts bei einem erwerbstätigen Ehegatten vorab abzuziehen ist.
Ab der Düsseldorfer Tabelle 2022 folgt das OLG Düsseldorf der BGH-Rechtsprechung vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19), mit welcher der BGH nahelegte, zukünftig lediglich einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % entsprechend den Süddeutschen Leitlinien anzusetzen.
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt daher zukünftig nach der sogenannten 45 %-Methode. Das Nachziehen auch aller sonstigen Oberlandesgerichte wird erwartet.
Der geschuldete Ehegattenunterhalt beträgt dabei (nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts) 45 % des für den Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommens sowie der Hälfte des sonstigen Einkommens.
Im Einzelnen:
1. Der unterhaltsberechtigte, getrenntlebende Ehegatte ist nicht erwerbstätig und hat kein Einkommen.
- Ggf. geschuldeter Kindesunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils vorrangig abzuziehen.
- Beim Resteinkommen des erwerbstätigen Ehegatten (sogenanntes ehebereinigtes Einkommen) wird der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen.
- Dieses Einkommen wird nun entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz hälftig geteilt.
- Im Ergebnis steht dem nicht erwerbspflichtigen Ehegatten damit 45 % des (nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden) Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten zu ((100 % - 10 %) / 2 = 45 %). Sonstige Einkünfte, von denen kein Erwerbstätigenbonus abzuziehen ist, stehen dem anderen Ehegatten hälftig zu.
2. Der unterhaltsberechtigte, getrenntlebende Ehegatte ist erwerbstätig und hat ein Einkommen.
- Ggf. geschuldeter Kindesunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils vorrangig abzuziehen.
- Vom ehebereinigten Einkommen beider Ehegatten wird der jeweilige Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen.
- Die beiden Einkommen werden zusammengerechnet und entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz hälftig geteilt.
- Das Einkommen des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen abzgl. dem Erwerbstätigenbonus wird hiervon abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der ihm zustehende Unterhalt.
- Im Ergebnis steht dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen damit 45 % der Differenz der (nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden) Erwerbseinkommen beider Eheleute zu. Sonstige Einkünfte ohne Erwerbstätigenbonusabzug werden voll in die Berechnung einbezogen.
FAQs zur Düsseldorfer Tabelle
Wo finde ich die Düsseldorfer Tabelle?
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten finden Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Warum gibt es die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zur Unterhaltsberechnung, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Sie wird insbesondere zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Berechnen Sie mit unserem Unterhaltsrechner jetzt den Unterhaltsbetrag.
Diese Leitlinie existiert, weil es keine gesetzlichen Vorgaben z. B. für die Berechnung von Kindesunterhalt gibt. Auf Grundlage der Leitlinien, die die Gerichte anwenden, kommt es zu einer möglichst einheitlichen und damit gerechten Berechnung von z. B. Kindesunterhalt bei vergleichbaren Lebensverhältnissen.
Artikel teilen:

Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Düsseldorfer Tabelle?
Rechtstipps zu "Düsseldorfer Tabelle"
-
30.04.2025 Rechtsanwalt Murat Aydin„… , Betreuung als „Naturalunterhalt“ geltend zu machen – es braucht keinen Nachweis einzelner Ausgaben! ✔ Beachten Sie: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz , sondern eine Orientierungshilfe – die Gerichte …“ Weiterlesen
-
03.05.2025 Rechtsanwalt Murat Aydin„… . Grundsätzlich schützt der sogenannte Selbstbehalt vor einer übermäßigen Belastung. Doch wie sieht es aus, wenn man krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann? Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 liegt …“ Weiterlesen
-
25.04.2025 Rechtsanwalt & Notar Cem Kaba„… Bedarfssatz = Unterhaltshöhe Einzelfälle werden stets individuell bewertet. Die Düsseldorfer Tabelle dient lediglich zur Orientierung im Kindesunterhalt, nicht jedoch direkt beim Ehegattenunterhalt …“ Weiterlesen
-
16.04.2025 Rechtsanwalt Thomas G. Schem„… nach der Düsseldorfer Tabelle überschreite, – nicht bedürftig war und somit auch nicht unterhaltsberechtigt im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB. Auf ein zweckgebunden für die Ausbildung zur Verfügung …“ Weiterlesen
-
16.04.2025 Rechtsanw.u.Fachanw. Vera Krug von Einem„Wie in der Vergangenheit liegt auch dieses Jahr seit dem 1.1.2024 die neue Düsseldorfer Tabelle vor, mit der die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt neu festgesetzt wurden. Die Tabelle ist für jeden …“ Weiterlesen
-
13.04.2025 Rechtsanwältin Constanze Ingmanns„… (§ 1603 BGB i. V. m. § 1 der Düsseldorfer Tabelle – Anmerkungen). Der Selbstbehalt – was muss übrig bleiben? Unterhaltspflichtige müssen nicht alles zahlen. Es gibt sogenannte Selbstbehalte, also …“ Weiterlesen
-
10.04.2025 Rechtsanwalt & Notar Cem Kaba„… sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie zur Berechnung …“ Weiterlesen
-
24.03.2025 Rechtsanwalt Alexander Gottstein LL.B.„… des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Bei noch höheren Einkommen müsse der Unterhaltsberechtigte die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf …“ Weiterlesen
-
15.03.2025 Rechtsanwältin Constanze Ingmanns„… Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG: 1,2-fache Gebühr Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 19 % Gebührenberechnung nach RVG-Tabelle (15.000 € Gegenstandswert …“ Weiterlesen
-
30.03.2025 Rechtsanwalt Mathias Schulze„… eine höhere Unterhaltszahlung zu erreichen. 1. Was ist Kindesunterhalt und wie wird er berechnet? Grundlagen der Berechnung: Der Kindesunterhalt bemisst sich maßgeblich anhand der Düsseldorfer Tabelle …“ Weiterlesen
-
07.03.2025 Rechtsanwalt Oliver Worms„… extra in den Unterhalts- noch in den Selbstbehaltssätzen aufgeführt werden. Sodass man sehen könnte, dass den steigenden Preisen mit Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen …“ Weiterlesen
-
27.02.2025 Rechtsanwalt Dennis Borrmann„… . Dies kann durch gesetzliche Änderungen (z. B. Düsseldorfer Tabelle) oder persönliche Einkommensveränderungen notwendig werden. 1. Regelmäßige Prüfung der Einkommenssituation Auskunftsanspruch : Geschiedene …“ Weiterlesen
-
20.02.2025 Rechtsanwalt Oliver Worms„… es ist in diesem Artikel ganz gut beschrieben , aber so viel sei gesagt: Durch Hinzunahme eines weiteren Unterhaltsberechtigten kann der Unterhaltszahlende in der Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder …“ Weiterlesen
-
14.02.2025 Rechtsanwältin Claudia Ernst„… das gemeinsame Kind entrichtet. Im Ergebnis ändert dieser Ansatz nichts an dem bisherigen Prozedere, da - wie allgemein bekannt - der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle nicht ausreicht, um …“ Weiterlesen
-
11.02.2025 Rechtsanwältin Britta Stiel„… sich Fragen zur Unterhaltspflicht. In diesem Artikel erläutern wir, wann eine Kürzung möglich sein könnte, welche Gründe akzeptiert werden und wie sich die Düsseldorfer Tabelle auf die Berechnung auswirkt …“ Weiterlesen
-
30.03.2025 Rechtsanwalt Mathias Schulze„… erläutert – insbesondere der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt. Außerdem erfahren Sie, wie die sogenannte Düsseldorfer Tabelle auszulesen ist, worauf es beim Selbstbehalt ankommt …“ Weiterlesen
-
28.01.2025 Rechtsanwältin Ulrike KöllnerFür 2025 gab es lediglich geringe Erhöhungen der Tabellenbeträge. Das Kindergeld wurde um 5,00 € auf 255,00 € monatlich anghoben. Da der oder die Unterhaltspflichtige das Kindergeld zur Hälfte vom Tab … Weiterlesen
-
17.01.2025 Rechtsanwalt Oliver Worms„… beide in der Matrix der Düsseldorfer Tabelle Gehalt und Alter der Kinder ablesen, wird der Unterhalt meist zu hoch angesetzt . Welche Fehler werden gemacht? Das Gehalt des Unterhaltszahlenden …“ Weiterlesen
-
21.01.2025 Rechtsanwältin Judith Stöppel„… bei einem der Ehepartner, ist der andere verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle . Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung besteht unter bestimmten …“ Weiterlesen
-
15.01.2025 Rechtsanwalt Oliver Worms„… der Düsseldorfer Tabelle gesucht und nun - das ist die "schlechte" Nachricht - ab dem 18. Geburtstag zahlen Sie beide in bar . Zumindest in der Theorie. Wieso? Weil es auch eine gute Nachricht gibt …“ Weiterlesen
-
27.12.2024 Rechtsanwältin Judith Gleitz„… sich jedoch erheblich: Deutschland : Hier spielt die Düsseldorfer Tabelle eine zentrale Rolle. Sie legt den Unterhalt je nach Einkommen und Alter des Kindes fest. Wichtig ist auch der sogenannte …“ Weiterlesen
-
18.12.2024 Rechtsanwalt Marc Klaas„Moderater Anstieg des Kindesunterhalts Am 1. Januar 2025 tritt die Düsseldorfer Tabelle 2025 in Kraft. Dabei sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nur leicht gestiegen. Ein deutliche …“ Weiterlesen
-
17.12.2024 Rechtsanwalt Christoph Wolters„… der Unterhaltsleitlinien unter der Düsseldorfer Tabelle an solche Fälle ist noch nicht erfolgt. Genau dies hat aber zur Folge, dass sich viele Elternteile gegen das paritätische Wechselmodell mit gleichen …“ Weiterlesen
-
11.12.2025„… . Lehrjahr: 805 Euro (766 Euro) im 3. Lehrjahr: 921 Euro (876 Euro) im 4. Lehrjahr: 955 Euro (909 Euro) Familienrecht Neue Düsseldorfer Tabelle Der Kindesunterhalt steigt zum 1. Januar 2025 leicht …“ Weiterlesen