Gesetzesänderungen im September 2023: Online-Zulassung, Raumordnung und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Auch Neufahrzeugzulassung nun online möglich

Ab 1. September können viele schneller mit einem neu zugelassenen Fahrzeug fahren, dank einer erweiterten Online-Zulassung. Ein neu zugelassenes Fahrzeug darf danach bis zu zehn Tage mit Kennzeichnen ohne Plakette am Straßenverkehr teilnehmen. Es genügt der digitale Zulassungsbescheid. Das bisherige Warten auf die Plakette und Fahrzeugdokumente entfällt.

Die Zulassung erfolgt über das Online-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde. Benötigt wird ein Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion und der Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief). Außerdem ist die Zulassungsgebühr zu zahlen.

Bereits schon länger online möglich ist das Ummelden und Abmelden von Fahrzeugen. Abgemeldete Fahrzeuge können außerdem online wieder angemeldet werden.

Raumordnungsnovelle soll Vorhaben beschleunigen

Genehmigungsverfahren sollen schneller erfolgen, um insbesondere den Ausbau erneuerbarer Energien und der Bahn zu beschleunigen. Dazu beitragen sollen Änderungen des Raumordnungsrechts. Erste Änderungen aufgrund der Raumordnungsnovelle gelten bereits seit Ende März dieses Jahres. Der größere Teil davon tritt nun ab 28. September 2023 in Kraft.

Die Änderungen betreffen besonders das Raumordnungsgesetz (ROG), das sich im Wesentlichen wie folgt ändert:

  • Neu ist die Möglichkeit eines erleichterten Abweichens der zuständigen Behörde von Zielen in Raumordnungsplänen, um schneller auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Das bisherige behördliche Ermessen wird unter anderem deshalb eingeschränkt. Weiterer Grund dafür ist die Ansicht der Europäischen Kommission, wonach die bisherige Regelung gegen die in der EU geltende Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit verstoße.
  • Die Festlegung sogenannter Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung wird einfacher. Bei diesen ist eine bestimmte Funktion oder Nutzung vorrangig, z. B. zur Rohstoff- oder Windenergiegewinnung. Künftig ist eine systematische Unterscheidung nicht mehr erforderlich, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt.
  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch die zusätzliche Veröffentlichung zweckdienlicher Unterlagen im Internet digitaler. Die erstmalige Einsichtnahme muss dabei mindestens einen Monat lang möglich sein. Die dafür vorgesehene Internetseite und die Veröffentlichungsdauer sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Wenn der anschließende Planentwurf neue Belange berührt oder bisherige Belange stärker berührt, muss eine erneute Internetveröffentlichung erfolgen. Entsprechendes gilt für den Raumordnungsplan und dessen Begründung. Bei geringfügigen Änderungen ist jedoch eine Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
  • Raumordnungspläne sind mit der Begründung künftig im Internet zu veröffentlichen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten bleibt dennoch bestehen.
  • Zentrale Änderungen finden sich außerdem in § 15 ROG. Dieser ist künftig mit Raumverträglichkeitsprüfung statt mit Raumordnungsverfahren überschrieben. Insbesondere die bisherige Prüfung von Umweltbelangen wird danach gelockert. Auswirkungen eines Vorhabens werden künftig nur noch überschlägig geprüft.
  • Auch zeitlich gibt es neue Vorgaben: Eine Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die vollständigen Verfahrensunterlagen vorliegen. Sie gilt auch dann als abgeschlossen, wenn noch kein Prüfungsergebnis vorliegt.

ELSTER löscht alte Nachrichten

Viele Nachrichten im ELSTER-Posteingang, die älter als ein Jahr sind, sollen ab 18. September automatisch gelöscht werden. Darüber wurden Nutzer über das Portal zur Abgabe Elektronischer Steuererklärungen informiert.

Bisher blieben alle Nachrichten in ELSTER gespeichert. Bald soll das nur noch für wichtige Nachrichten gelten, zu denen etwa Bescheide zählen. ELSTER-Nutzer sollten deshalb ihre Nachrichten sichern.

Steuererklärung 2022 abzugeben

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ohne professionelle Hilfe ist der 30. September 2023. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich diese um zwei Tage auf Montag, den 2. Oktober 2023. 

Bei Mitwirkung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins gilt dagegen generell ein späterer Abgabetermin. Für die Steuererklärung 2022 fällt dieser auf den 31. Juli 2024.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey ©Adobe Stock/Alrika

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