Gesetzliche Neuerungen durch die Stiftungsrechtsreform

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Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 die langerersehnte Stiftungsrechtsreform beschlossen, die zum 01.07.2023 in Kraft tritt. Der Kern dieser Reform ist es, im Stiftungsbereich mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen. Wir haben Ihnen in diesem Aufsatz die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

Die Stiftungsrechtsreform …

  • ermöglicht neue Perspektiven für notleidende Stiftungen durch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung;
  • erleichtert die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;
  • schafft durch die Einführung des öffentlichen Stiftungsregisters Klarheit im Rechtsverkehr (ab 2026);
  • ermöglicht Zweck- und Satzungsänderungen durch den Stifter;
  • erhöht den Schutz für den Vorstand durch angemessene Haftungsregularien;
  • ergänzt die §§ 80 ff. BGB und schafft hierdurch bundeseinheitliche Vorgaben.

Die Stiftungsrechtsreform verschafft der Rechtsform Stiftung eine gesteigerte Attraktivität und schafft ganz neue Perspektiven.

Die Hürden für die Beendigung einer Stiftung sind durch die Reform herabgesetzt worden. Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, können nun aufgelöst werden, “wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks endgültig unmöglich ist”. Die Idee des Gesetzgebers war es, gerade Stiftungen eine Lösung zu bieten, in denen der Aufwand für die Verwaltung kaum noch im Verhältnis zum Nutzen stehen. Hier spricht man von “Stiftungen ohne Zukunftsperspektive”, die dann aufgelöst werden können.

Darüber hinaus ist durch die Stiftungsrechtsreform nun die Zulegung und die Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen bundeseinheitlich geregelt worden. Nun hat der Gesetzgeber eine Alternative zur klassischen Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen geschaffen. Fortan sind Vermögensübertragung zwischen rechtsfähigen Stiftungen unproblematisch möglich und dies ganz besonders durch die Gesamtrechtsnachfolge, die weder eine Liquidation noch ein Sperrjahr erforderlich machen. Die Zulegung und Zusammenlegung ist insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl notleidender Stiftungen begrüßenswert, zumal sich durch die anhaltende Niedrigzinsphase und die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Lage vieler Stiftungen weiter verschärft haben dürfte.

Die Stiftungsrechtsreform hat die Möglichkeit der Satzungsänderung insbesondere in Hinblick auf die Zweckverwirklichung geschaffen. Demnach haben Stifterinnen oder Stifter die Möglichkeit, sich eine Zweckänderung zu Lebzeiten in der Satzung vorzubehalten.

Bisher gab es nur Stiftungsverzeichnisse, die von den jeweiligen Landesstiftungsbehörden geführt wurden. Die Vertretungsmacht konnte demnach nur über sog. Vertretungsbescheinigungen erbracht werden. Durch die Einführung eines öffentlich einsehbaren Stiftungsregisters wird insbesondere Transparenz über die Vertretungsbefugnis geschaffen.

Stiftungsvorstände sollten sich schon heute mit den bevorstehenden Neuregelungen befassen, um möglichen Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere bei Stiftungsneuerrichtungen sollten die Reforminhalte Berücksichtigung finden.  


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