Tarifliche Inflationsausgleichprämie nach dem TV-L / TVöD

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Im vergangenen Jahr wurde unter anderem im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie beschlossen.


Für den Anwendungsbereich des TVöD erfolgt die Umsetzung über den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22.04.2023.


Für den Anwendungsbereich des TV-L erfolgt die Umsetzung über den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 09.12.2023.


Nicht selten gehen Arbeitgeber von einer automatischen Geltung der im jeweiligen TV Inflationsausgleich niedergelegten Bestimmungen für ihre Arbeitsverhältnisse aus. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist hier jedoch Vorsicht geboten.


Die Frage, ob Arbeitgeber die Vorgaben eines TV Inflationsausgleich umzusetzen haben, hängt maßgeblich davon ab, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich fallen. Hier ist unter anderem zu prüfen, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder ob und in welchem Umfang der TVöD / TV-L in Betriebsvereinbarungen und / oder Arbeitsverträgen in Bezug genommen wurde. Werden beispielsweise nur einzelne Regelungen aus dem TVöD / TV-L in Bezug genommen (z.B. nur hinsichtlich der Vergütung), nicht jedoch eine Regelung getroffen, dass sich das gesamte Arbeitsverhältnis nach dem TVöD / TV-L und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, kommt es in der Regel nicht zur automatischen Geltung des TV Inflationsausgleich.


Viele Arbeitsverträge bestimmen sich neben der Anwendung von (einzelnen) Regelungen aus dem TVöD / TV-L zudem nach arbeitsvertraglichen Richtlinien von Verbänden (z.B. PARI-HH; AVB, etc.). Hier bleibt abzuwarten, ob und wie diese einen Inflationsausgleich umsetzen.


Unsere Empfehlung lautet daher:


  • Bitte sehen Sie davon ab, die Tarifverträge zum Inflationsausgleich vorschnell umzusetzen.
  • Lassen Sie bitte zunächst arbeitsrechtlich prüfen, ob Ihre Arbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich eines TV Inflationsausgleich fallen.
  • Für den Fall, dass Ihre Arbeitsverhältnisse refinanziert werden, nehmen Sie vor der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie bitte Kontakt zum Zuwendungsgeber / zur Behörde auf, um die Refinanzierung der Prämie in Erfahrung zu bringen.
  • Für den Fall, dass Sie arbeitsvertragliche Richtlinien eines Verbandes in Bezug nehmen, nehmen Sie vor der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie bitte Kontakt zu Ihrem Verband auf, um in Erfahrung zu bringen, ob und wie ein Inflationsausgleich umgesetzt wird.


Haben Sie weitere Fragen oder wünschen nähere Erläuterungen? Melden Sie sich gern.




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