Gesundheitszustand von Beamten: die amtsärztliche Untersuchung (Auswahlverfahren – Zurruhesetzung)

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Der Gesundheitszustand ist ein entscheidendes Kriterium im Rahmen der „Eignungsprüfung“ im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren. Für Polizeibeamte ist er noch einmal spezieller im Rahmen der sog. Polizeidienstfähigkeit zu beurteilen.

Im Bewerbungsverfahren stellt sich für Anwärter häufig die Frage, inwieweit Vorerkrankungen, Allergien oder eine therapeutische Behandlung abgefragt bzw. zur Begründung einer Ablehnung herangezogen werden dürfen.

Im Laufe der Dienstzeit können längere Erkrankungen sogar dazu führen, dass Beamte zwangsweise oder auf ihren Antrag hin mittels einer sog. „Zurruhestandsverfügung“ in den Ruhestand (Pension) versetzt werden.

Dreh- und Angelpunkt hierfür ist stets die amtsärztliche Untersuchung.

Es besteht eine komplexe Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an die Anordnung einer amtsärztlicher Untersuchungen, an entsprechende amtsärztliche Gutachten sowie die Zurruhestandsverfügung als solche – eine anwaltliche Begleitung solcher Verfahren ist daher ratsam.

Das Bundesverwaltungsgericht (27.04.2016, 2 B 23/15) hat sich kürzlich wieder mit dem Verhältnis von Amtsarzt und behandelndem Arzt befasst. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dem Amtsarzt grundsätzlich Vorrang gegenüber einem Privatarzt zu: „Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt, als auch gerichtlicher Sachverständiger die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor.“

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Erhebt der Privatarzt gegen die amtsärztliche Darstellung substantiierte Einwendungen, hängt die Verwertbarkeit amtsärztlicher Untersuchungen davon ab, ob der Amtsarzt mit fachärztlicher Unterstützung schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, aus welchen Gründen er den Einwendungen nicht folgt.

Insofern ist hier eine gute (anwaltliche) Analyse gefragt.

Für Beamte des Landes Berlin – ggf. auch für Beamte einiger anderer Bundesländer – gilt nach aktueller Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts (05.04.2016, 5 L 92.16) eine Besonderheit: Die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist eine beteiligungspflichtige personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Nach dieser Vorschrift ist die Frauenvertreterin (unter anderem) bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen, wozu auch die Untersuchungsaufforderung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG zählt.

In anderen Bundesländern ist ggf. auch zu beachten, inwieweit die Untersuchungsaufforderung eine für den Personalrat beteiligungspflichtige Angelegenheit darstellt.

Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts, den der Gesundheitszustand im Beamtenrecht hat, und der Folgen, die eine Untersuchungsaufforderung nach sich ziehen kann, ist eine anwaltliche Prüfung der Untersuchungsaufforderung bzw. die anwaltliche Beratung von Beamten rund um diese Thematik dringend zu empfehlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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