Getrenntlebend - was nun ?

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Was heißt „Getrenntleben“?

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.


Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung

Während der Trennungszeit ist es möglich, dass beide Eheleute in der Wohnung bleiben. Dazu sind getrennte Lebensbereiche erforderlich. Es gilt eine räumliche Aufteilung in der Ehewohnung zu schaffen und die gemeinsame Haushaltsführung einzustellen.


Wenn Sie in der Ehewohnung bleiben oder ausziehen möchten

Das Familiengericht kann Ihnen in Notfällen auf Ihren Antrag hin die Ehewohnung vorläufig zu alleiniger Nutzung zuweisen, wenn jemand nicht bereit ist, auszuziehen.

Durch das Gewaltschutzgesetz von 2001 wurde hier auch die Möglichkeiten für Opfer von häuslicher Gewalt verbessert.

Nehmen Sie beim Auszug Ihre persönlichen Unterlagen mit. Sie werden sie für die notwendigen Gänge zu Ämtern, Gericht, Banken, Rechtsanwälten und für ein eventuelles Scheidungsverfahren dringend brauchen.


Kinder

Elterliche Sorge und Verbleib der Kinder

Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind (unter 18 Jahre) steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu.
Auch bei Trennung der Eltern verbleibt es zunächst bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile.

Wollen Sie Ihr/e Kind/er bei einer Trennung mitnehmen, sollten Sie versuchen, dies mit Einverständnis mit dem Vater der Kinder zu tun. Können Sie sich nicht einigen, setzen Sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung und/oder nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.


Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, behält im Trennungsfall die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind.

Eine Regelung über das Umgangsrecht können die Eltern im Einvernehmen treffen oder durch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen lassen. Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.


Kindesunterhalt/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Gegenüber dem Vater haben die Kinder in diesem Fall einen Anspruch auf Barunter- halt. Die Höhe des monatlichen Barunterhaltes ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. dem Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichtenden Vaters und dem Alter des Kindes. Erkundigen Sie sich beim Jugendamt oder Anwalt, in welcher Höhe Ihren Kindern Unterhalt zustehen.

Fordern Sie den Unterhalt sofort nach der Trennung ein, möglichst schriftlich per Einschreiben und mit Fristsetzung. Unterhalt gibt es nämlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie ihn geltend machen. Insofern sollten Sie hier möglichst schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Bei der Bestimmung der Höhe des Kindesunterhaltes orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der Düsseldorfer Tabelle.


Unterhalt bei Getrenntleben

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie für die Zeit des „Getrenntlebens“ einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Mann. 

Antrag auf Scheidung

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, muss beim Amtsgericht (Familiengericht) ein Scheidungsantrag gestellt werden. Das können Sie nicht selbst tun. Beauftragen Sie dazu einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Stellt Ihr Mann den Scheidungsantrag, brauchen Sie vom Gesetz her sich nicht un- bedingt durch einen Anwalt vertreten zu lassen, sofern Sie dem Antrag zustimmen wollen. Es ist dennoch ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

In dem Scheidungsverfahren trägt grundsätzlich die Ehefrau und der Ehemann Ihre bzw. seine Kosten selbst.


Sie können ebenfalls durch den Anwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen lassen, in diesem Fall übernimmt das Gericht die Kosten Ihres Anwaltes, wenn Sie sich ihn nicht leisten können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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