Gewährleistungsrecht beim Autokauf

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Der Käufer muss dem Verkäufer zur Wahrung seiner Rechte bei einem Mangel die Möglichkeit zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung geben, bevor er Gewährleistungsansprüche geltend macht und z. B. vom Kaufvertrag zurücktritt – sog. „Recht der 2. Andienung“. Er muss dem Verkäufer den Gebrauchtwagen hierfür zur Verfügung stellen.

Befürchtet der Käufer, dass der Verkäufer Beweise, die den Mangel betreffen, beseitigt, kann und sollte er die Mängel vorab durch einen Fachmann oder gar ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren bildlich und anhand eines Gutachtens sichern.

Die Aufforderung zur Nacherfüllung hat unter Fristsetzung zu erfolgen. Begriffe wie „umgehend“ und „unverzüglich“ reichen aus. Das Nacherfüllungsverlangen unter Setzung einer angemessenen Frist kann gegebenenfalls noch im Prozess nachgeholt werden.

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Mangel unbehebbar und die Nacherfüllung unmöglich ist, der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat oder sie dem Käufer aufgrund eines schwerwiegenden Vertrauensverlustes nicht zuzumuten ist. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 15.04.2015 (Az.: VIII ZR 80/14) nochmals bestätigt. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde am Verkaufstag eines PKW eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt und dieser als „TÜV/HU neu“ verkauft, obwohl der PKW aufgrund von Korrosion an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher war.

Der BGH hat daraufhin in seinem Urteil die Rücktrittmöglichkeit aufgrund des Vertrauensverlustes des Käufers gegenüber dem Händler nochmals bejaht und klargestellt, dass:

„der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug nicht beanstandet hat, keine andere Betrachtung mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung rechtfertigt.“

Bereits mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 140/12) hatte der BGH entschieden, dass ein Vertrauensverlust auch dann vorliegt, wenn es sich um ein sog. „Montagsauto“ handelt. Ein Montagsauto ist ein Wagen, bei dem zwar kein einzelner Mangel alleine einen Rücktritt rechtfertigen würde, jedoch aufgrund der Vielzahl von kleinen Mängeln binnen kürzerer Zeit zu erwarten ist, dass auch bei Nacherfüllung und damit Beseitigung der bereits aufgetretenen Mängel immer wieder neue Mängel auftreten werden.

Nutzungswertersatz:

Durch einen wirksamen Rücktritt wird aus dem Kaufvertrag ein Rückgewährschuldverhältnis. Damit müssen beide Vertragsparteien so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Dabei schuldet der Käufer dem Verkäufer für die Dauer seiner Nutzung des PKWWertersatz. Die Höhe des Nutzungswertersatzes wird durch das Gericht geschätzt und orientiert sich am Bruttokaufpreis, der Kilometerlaufleistung und der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

Natalia Dinnebier
Rechtsanwältin für Vertrags- und Verkehrsrecht


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