Augen auf beim Autokauf

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Autokäufe sind wohl die häufigsten Geschäfte, bei denen erfolgreich getäuscht wird. Einen absoluten Schutz gibt es bei Gebrauchtwagen aber nicht, wobei bei der sehr häufigen Täuschung über die Laufleistung die Politiker die Hauptverantwortlichen sind. Wie man schon bei VW sieht, interessiert es die Politik nicht, wenn Bürger (Verbraucher) betrogen werden. Dabei wäre es einfach und billig, die Autos so herzustellen, dass Falschangaben über die Laufleistung zum Beispiel entdeckt werden können.

Also heißt es „Augen auf“: Wer sich nicht auskennt, sollte immer eine technisch versierte Person mitnehmen und – und jetzt komme ich zum rechtlichen Teil – der Käufer muss zusehen, dass alles, was für ihn wichtig ist, schriftlich niedergelegt wird. Es muss eindeutig und unmissverständlich im Kaufvertrag stehen. Ein Beispiel: Wenn im Kaufvertrag steht „unfallfrei, soweit bekannt“, dann bedeutet das gar nichts. Wenn dort steht: „Laufleistung laut Tacho x km“, dann bedeutet das ebenfalls nichts. Wenn Sie es gesichert haben wollen, muss die Laufleistung (über die am meisten betrogen wird) zugesichert werden. Es muss stehen „Laufleistung x km“, ohne jeden Zusatz, außer vielleicht „zugesicherte Laufleistung“. Einem Ersthandverkäufer, der die Laufleistung nicht zusichert, würde ich ein Auto nicht abkaufen. Mündliche Zusagen, selbst Angaben in Anzeigen können „auf Irrtümern beruhen“. Wenn diese falschen Angaben im Kaufvertrag nicht als verbindliche Zusagen auftauchen, kann man Pech haben (ist natürlich eine Frage des Einzelfalls). Man kann aber durch klare Regelungen zumindest diese Unsicherheiten vermeiden.

Beim Autokauf werden die Weichen für oder gegen eine Enttäuschung also in der Regel im schriftlichen Vertrag gestellt. Die Verkäufer, die täuschen wollen, werden die Falschangaben in der Regel gerade nicht schriftlich und verbindlich bestätigen wollen, denn bei einer falschen Zusicherung kann man sich viel leichter vom Vertrag lösen und Schadensersatz verlangen, als wenn man Arglist nachweisen muss. Selbst wenn alle – auch die Richter im Prozess – glauben, dass ein Betrug vorliegt, wird man den Prozess verlieren, wenn man ihn nicht beweisen kann. Außerdem: Wenn man nachweisen kann, dass die Laufleistung viel höher ist, als zugesagt, das Auto einem aber trotzdem gefällt, kann man einen Preisnachlass durchsetzen.

Also: Wenn Sie ein Auto kaufen, und wenn Ihnen tolle Sachen versprochen werden, bedenken Sie, dass dies alles im Zweifel wertlos ist, wenn es nicht im schriftlichen Vertrag zugesichert ist. Verlassen Sie sich nicht auf „Zeugen“.

Und der Kaufvertrag sollte entweder auf jedem Blatt unterschrieben werden oder nur aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite bestehen. Letzteres ist besser.

Wenn Sie für ein Auto gefühlt „viel Geld“ ausgeben, dann sollten Sie sich auch überlegen, die Probefahrt zu einem Prüfzentrum oder einem Gutachter zu machen. Das sind rund 100 Euro, die sich sehr schnell lohnen. Und auf keinen Fall sollten Sie ein Auto ohne Probefahrt kaufen. Schlimmer ist es nur, es ohne Probefahrt zu kaufen und im Vertrag selber zu bestätigen, dass man eine Probefahrt gemacht hat. Das alles sind Standardfehler, die mir als Rechtsanwalt ständig begegnen.

Zur Klarstellung: Natürlich ist nicht jeder Verkäufer ein Betrüger. Aber Sie wissen nicht, wer Ihnen gegenübersteht. Und wenn man mit „ein wenig frisierten Angaben“ ein paar hundert oder mehrere tausend Euro zusätzlich verdienen kann, ist das eine große Versuchung. Genauso kann es Ihnen aber passieren, dass Ihr Verkäufer selbst betrogen worden ist und Ihnen guten Gewissens falsche Angaben macht. Dann kommt es für Ihre Absicherung darauf an, dass im Vertrag die Angabe zugesichert wird und nicht nur vom Vorgänger „übernommen“ wird. Dann sind zumindest Sie selbst abgesichert.

Bedenken Sie außerdem, dass die Gerichte auch nicht ohne weiteres verbraucherfreundlich sind. Der Bundesgerichtshof hat einmal eine Klage abgewiesen, bei der ein Käufer geltend gemacht hatte, dass der Verkäufer in den Wagen (einen Mercedes) einen schwächeren Motor eingebaut hat, als es der Typenbezeichnung entsprach. Begründung: Der Verkäufer hat nicht zugesichert, dass der Originalmotor mit x PS eingebaut sei. Was für jeden normalen Menschen selbstverständlich ist, interessierte die Richter am BGH nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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