Gewaltschutz: Ein Überblick

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Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellt eine präventive zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung dar. Es dient dazu, das Opfer vor gewalttätigen Übergriffen durch den Täter zu schützen. Dabei umfasst es nicht nur körperliche Tätlichkeiten, sondern auch psychische Einwirkungen wie Stalking oder Telefonterror (auch per WhatsApp, Facebook etc.). Das Gewaltschutzgesetz ergänzt die bereits bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen und eröffnet zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten.


1. Kernaspekte des Gewaltschutzgesetzes

  • Schutzanordnungen: 

Das Gesetz ermöglicht es den Gerichten, Schutzanordnungen zu erlassen, die es dem Täter untersagen, sich der geschützten Person zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder sich in einem bestimmten Umkreis ihres Wohnortes aufzuhalten. Verstöße gegen diese Anordnungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Räumungsverfügungen: 

Bei häuslicher Gewalt kann das Gericht anordnen, dass der Täter die gemeinsam genutzte Wohnung verlassen muss und der Opferperson das alleinige Nutzungsrecht zugesprochen wird, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder Mietverträgen.

  • Einstweilige Verfügungen: 

Die Gerichte können auf Antrag schnell und auch ohne mündliche Verhandlung einstweilige Verfügungen erlassen, um den Schutz der Opfer zu gewährleisten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.


2. Verfahren und Zuständigkeiten

  • Zivilrechtliches Verfahren:

Anträge auf Schutzmaßnahmen werden im zivilrechtlichen Verfahren vor den Familiengerichten verhandelt. Die Antragstellung ist auch ohne Anwalt möglich. Der Sachverhalt, also die gewalttätige Verhaltensweise, muss an Eidesstatt versichert werden. 

[Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, die unter Eid vor einer dazu berechtigten Person abgegeben wird. Diese Erklärung wird als wahr und korrekt betrachtet, und der Unterzeichner versichert, dass die in der Erklärung enthaltenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig sind. Wenn sich herausstellt, dass Informationen in einer eidesstattlichen Versicherung wissentlich falsch sind, kann dies rechtliche Konsequenzen für den Unterzeichner nach sich ziehen, einschließlich möglicher Strafverfolgung wegen falscher Versicherung an Eides statt, § 156 StGB. ]

Polizeiliche Anzeigen oder ärztlich dokumentierte Verletzungen können zur Glaubhaftmachung dienen.

[Die Glaubhaftmachung zielt darauf ab, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Behauptung plausibel und wahrscheinlich wahr ist. Methoden der Glaubhaftmachung können unter anderem die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Zeugenaussagen, Dokumenten oder anderen Beweismitteln umfassen, die die Behauptungen der Partei stützen. Obwohl diese Beweismittel nicht den strengen Anforderungen eines vollständigen Beweisverfahrens genügen müssen, sollten sie dennoch ausreichend überzeugend sein, um die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Sachverhalte zu untermauern.]

Nach erfolgtem Antrag entscheidet das zuständige Gericht im Eilverfahren.

Das Verfahren soll schnellen Schutz bieten und möglichst wenige (abschreckende) Hindernisse für den Antragssteller enthalten. Daher wird der Antragsgegner im Eilverfahren nicht angehört und es gibt meist keine mündliche Verhandlung. In aller Regel ergeht ein Beschluss innerhalb kurzer Zeit, teilweise noch am Tag der Antragstellung.

Allerdings kann der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass der Anordnung beantragen, um seine Sicht der Dinge zu schildern. Diese erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Mögliche Zeugen müssen zwingend direkt zur Verhandlung mitgebracht werden

Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen seit dem Vorfall. Die einstweilige Anordnung ist in der Regel auf 6 Monate befristet, kann aber bei weiteren Zuwiderhandlungen verlängert werden.


  • Mögliche Anordnungen:

Das Gericht kann verschiedene Anordnungen treffen, z. B.:

- Betretungsverbot der Wohnung des Antragstellers

- Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Antragstellers

- Verbot, einen Ort aufzusuchen, an dem sich der Antragsteller regelmäßig aufhält 

     (z. B. der Arbeitsplatz)

- Kontaktaufnahmeverbot mit dem Antragsteller (persönlich, schriftlich, telefonisch usw.)

- Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung (bei Vorliegen eines Tatbestands nach § 1 GewSchG)


  • Strafrechtliche Maßnahmen: 

Unabhängig von den zivilrechtlichen Schutzanordnungen können Taten, die unter häusliche Gewalt fallen, strafrechtlich verfolgt werden. Dies umfasst Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und Stalking. Die Strafverfolgung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

  • Polizeiliche Schutzmaßnahmen: 

Die Polizei hat die Befugnis, bei unmittelbarer Gefahr präventive Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel den Täter der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrverbot auszusprechen.



Dieser Beitrag dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema Gewaltschutz.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch unter 0228-97274553 oder per E-Mail unter info@kanzlei-kuschel.de in Verbindung setzen.


Jacqueline Kuschel

Rechtsanwältin


Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/gewalt-gegen-frauen-inl%C3%A4ndisch-4209778/

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