Gewaltschutz

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Schutz bei häuslicher Gewalt – was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Körperliche und seelische Gewalt passiert in den meisten Fällen zu Hause innerhalb der Familie und kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wurden Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt geschaffen. Das Gesetz ist bei häuslicher Gewalt anwendbar, sowohl bei Gewalt zwischen Paaren als auch bei Gewalt gegen andere Familienangehörige. Nicht anwendbar ist das Gesetz bei gewalttätigen Eltern, die ihre Kinder misshandeln. Hier gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts. Das Gewaltschutzgesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt unter anderem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können und diese nicht mit dem Täter teilen zu müssen.

Als Gewalt im Sinne des Gewaltschutzes sind alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person zu verstehen. Auch die psychische Gewalt ist erfasst, insbesondere die Drohungen und unzumutbaren Belästigungen, die zu körperlichen oder psychischen Gesundheitsschädigungen geführt haben.

Das Verfahren auf Gewaltschutz beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Familiengericht. Die Wohnungsüberlassung ist ein Kernstück des Gewaltschutzgesetzes. Wohnen Täter und Opfer zusammen, kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen. Während dieser befristeten Nutzung muss der Täter sich eine andere Unterkunft suchen. Wenn Täter und Opfer miteinander verheiratet sind, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung geregelt werden, wenn die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung für den anderen eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. Eine unbillige Härte ist zum Beispiel gegeben, wenn das Zusammenleben das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder gefährden würde, weil diese die Gewalt der Eltern miterleben.

Das Gericht kann darüber hinaus gegenüber dem Täter weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen, z. B.

  • die Wohnung des Opfers nicht zu betreten,
  • sich der Wohnung bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis nicht zu nähern,
  • sich nicht an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (Freizeiteinrichtungen, Arbeitsstelle, Kindergarten oder Schule der Kinder),
  • keinen Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen (auch nicht per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief),
  • kein Zusammentreffen herbeizuführen bzw. bei zufälligem Zusammentreffen sich umgehend zu entfernen.

Diese Schutzanordnungen können auch bei unzumutbaren Belästigungen (Stalking) in Form von wiederholten Nachstellungen verhängt werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Das Opfer kann bei jedem Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung direkt den Gerichtsvollzieher beauftragen, bei Widerstand Gewalt gegen den Täter anwenden und sich dazu auch der Hilfe der Polizei bedienen. Außerdem kann das Opfer bei Verstößen beantragen, dass gegen den Täter Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt wird. Zudem macht sich der Täter strafbar, wenn er gegen die Anordnungen verstößt; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe können die Folge sein.

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz haben in der Regel auch Einfluss auf das Sorge- und Umgangsrecht. Der Elternteil, gegen den ein Partner Gewalt ausgeübt hat, sollte in Betracht ziehen, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stellen.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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