Gewerbeauskunft - Entgeltklausel unwirksam

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Gewerbebetreibende erhalten immer wieder ein Formular, in dem sie aufgefordert werden ihren Unternehmensdaten einzutragen bzw. zu korrigieren. Weiter heißt es „Rücksendung umgehend erbeten" kleingedruckt daneben heißt es dann u.a. „Die Kosten betragen € ... pro Jahr". Diesen Machenschaften hat nunmehr der BGH Einhalt geboten. Er hat entschieden, dass die Entgeltklausel, die drucktechnisch so unauffällig in das Antragsformular eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Die entsprechenden Zahlungsaufforderungen durch diese Branchenverzeichnisse sind daher gegenstandslos (BGH vom 26.07.2012 AZ: VII ZR 262/11).


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