Gewerbeuntersagungsverfahren
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Gewerbeuntersagungsverfahren bedeuteten für den Betroffenen stets eine große Belastung und gefährdenden dessen wirtschaftliche Grundlage.
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 Abs.1 GewO).
Was bedeutet eine Gewebeuntersagung?
Mit einer Gewerbeuntersagung wird einem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde untersagt, sein Gewerbe ganz oder teilweise auszuüben. Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe erwarten lassen.
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Hierbei ist eine Prognose für die Zukunft anzustellen.
Was sind die häufigsten Fälle für ein Gewerbeuntersagungsverfahren?
Die häufigsten Fälle, bei den es zu Gewerbeuntersagungsverfahren kommt, sind:
- Mangelende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Schulden, Eintragungen im Vollstreckungsportal, Abgabe Eidesstaatliche Versicherung, etc.)
- Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Verstoß gegen steuerliche Verpflichtungen
- Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen
Was sollte der Betroffene tun?
Vorgehsehen ist, dass vor Erlass eines Gewerbeuntersagungsverfahrens eine Anhörung des Betroffenen erfolgt. Dieses Schreiben der Behörde sollten Sie als Betroffener sehr ernst nehmen und nicht ignorieren. Andernfalls wird es erfahrungsgemäß in jedem Fall zum Erlass eines Gewerbeuntersagungsbescheids kommen.
Sollten Sie bereits einen Gewerbeuntersagungsbescheid erhalten haben, müssen Sie sofort handelt. Es gilt insofern die Fristen zur Einlegung des vorgesehenen Rechtsmittels (1-Monats-Frist) einzuhalten. Tun Sie dies nicht, wird der Bescheid bestandskräftig und Ihr Gewerbe kann nicht mehr ausgeübt werden.
Beachten Sie, dass im Gewerberecht grundsätzlichen Klagen aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Gewerbe weiter ausüben können, solange das Klageverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
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