Gewinnverteilung beim Verein

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Häufig hört man, dass Vereine keine Gewinne erwirtschaften dürfen. Dies ist juristisch so aber nicht richtig. Generell dürfen auch Vereine eine Gewinnerzielungsabsicht besitzen. Die Gewinnerzielung darf nur nicht in jedem Fall der Hauptzweck sein. 

Es kommt darauf an, was für ein Verein vorliegt. Um welche Art von Verein es sich handelt, ist auch der entscheidende Punkt bei der Frage der Gewinnverteilung.

Vereine mit und ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Verein ist eine juristische Person, jedoch gleichzeitig auch Grundmodell der Körperschaften AG, GmbH und eG. Generell wird der Verein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 bis 79 BGB) geregelt.

Im BGB wird dazu u. a. eine Unterscheidung zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichem Zweck getroffen (§ 21 BGB) und solchen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 22 BGB). Man spricht auch von Idealvereinen bzw. ideellen Vereinen in Abgrenzung von rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinen. 

Ideelle Vereine können aber durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts ebenfalls Rechtsfähigkeit erlangen.

Der Hauptzweck eines Idealvereins darf dabei nicht die Erzielung von Gewinn sein. Ein solcher Verein soll ideellen Zwecken dienen, wie z. B. der Förderung einer bestimmten Sportart, und darf damit nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgen.

Sonderfall: gemeinnützige Vereine

In der Regel erwirtschaften viele Idealvereine dennoch in begrenztem Umfang Gewinne. Da diese Vereine jedoch nicht zwangsläufig gemeinnützig sind, dürfen viele von ihnen erzielte Überschüsse an Mitglieder ausschütten.

Lediglich bei einem gemeinnützigen Verein darf keine Gewinnverteilung an Mitglieder erfolgen. Dies ist in der Abgabenordnung (§ 55 AO) geregelt. Die Gemeinnützigkeit, die steuerliche Vorteile mit sich bringt, kann für alle Vereine, die das Ziel haben, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern, beantragt werden. 

Ein eventuell vorhandener Überschuss in der Bilanz muss bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen in der Vereinskasse verbleiben und dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt werden.

Verteilung von Gewinn und Vermögen bei selbstnützigen Vereinen

Wenn kein gemeinnütziger Verein, sondern ein selbstnütziger vorliegt, besitzen im Regelfall sämtliche Mitglieder dieselben Vermögensrechte. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 45 BGB) garantieren den Mitgliedern einen Anteil an den womöglich erzielten Gewinnen des Vereins. Zur Gewinnverteilung ist jedoch ein formeller Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich.

Da das Vermögen des Vereins nicht das Vermögen der einzelnen Mitglieder darstellt, besitzt ein Vereinsmitglied, das seine Mitgliedschaft beendet, keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es steht den Vereinsmitgliedern lediglich gesamthänderisch zur Verfügung. Jedoch kann in der Vereinssatzung eine vermögensrechtliche Regelung getroffen werden, die für ausscheidende Mitglieder einen Anspruch auf Abfindung nach sich zieht.

Einnahmen durch die Auflösung des Vereins

Kommt es zur Auflösung des selbstnützigen Vereins, steht den Vereinsmitgliedern oftmals zudem ein Anteil an den dadurch entstandenen Einnahmen – dem Liquidationserlös – zu. 

Im Regelfall wird bei einem solchen Verein das Vermögen auf die zum Auflösungszeitpunkt vorhandenen Mitglieder gleichmäßig aufgeteilt (§ 45 BGB). Allerdings können in der Satzung auch abweichende Regelungen bezüglich der Anfallberechtigten, also der Personen, die den Liquidationserlös erhalten sollen, getroffen werden.

Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, so muss dieser sicherstellen, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung nur steuerbegünstigten Zwecken zukommt (§ 55 AO). Wenn bei einem solchen Verein keine entsprechende Satzungsreglung getroffen wurde, fallen diese Erlöse dem Staat zu. Generell erhalten die Anfallberechtigten die ihnen zustehenden Erlöse jedoch erst nach Ablauf eines Sperrjahres, das mit der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins beginnt.

Hinweis: Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Beratung dar. Eine Beratung erfolgt ausschließlich im Einzelfall durch Prüfung des konkreten Sachverhaltes unter allen rechtlichen Aspekten. 

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