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Der gemeinnützige Verein: Steuern, Einnahmen und Beiträge

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Der gemeinnützige Verein: Steuern, Einnahmen und Beiträge

Experten-Autor dieses Themas

Gerade jetzt, in der kommenden Adventszeit, bitten wieder zahlreiche Vereine und Organisationen um Spenden. Und glücklicherweise kommen auch in dieser Zeit immer noch viele Menschen dieser Bitte nach: Sie spenden. Der Staat fördert unsere gute Tat sogar mit einem Steuervorteil. Allerdings gilt dabei: Nur wer ohne Gegenleistung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung spendet, kann das von der Steuer absetzen.

Was macht einen Verein gemeinnützig?

In einem Verein schließen sich Personen zusammen, die einen gemeinsamen Zweck oder auch ein gemeinsames Anliegen verfolgen möchten. Das kann beispielsweise ein gemeinsames Hobby wie das Ausüben von Sport oder Musik sein. Das Vereinsrecht gehört zum Zivilrecht und ist in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ob ein Verein aber nun gemeinnützig ist oder nicht – das entscheidet letztlich das Finanzamt mit dem sogenannten Feststellungsbescheid. Die Voraussetzungen dafür sind in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) zu finden. Formell ist entscheidend, was in der Satzung des Vereins steht. Das Finanzamt prüft anhand dieser, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die satzungsmäßigen Tätigkeiten müssen zwingend dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, und dürfen nicht eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Regelmäßig überprüft das Finanzamt auch die Tätigkeit der Vereine.

Steuererklärung gemeinnütziger Verein

Ist ein Verein gemeinnützig (humanitär, wohltätig) tätig, so genießt er besondere steuerliche Vorteile. Grundsätzlich geben gemeinnützige Vereine keine Steuererklärung ab – speziell die Körperschaftssteuererklärung entfällt. In Hinblick darauf und auf die Gewerbesteuer wird lediglich alle drei Jahre überprüft, ob die Voraussetzungen der Steuererleichterungen immer noch gegeben sind. Dem Finanzamt ist dazu unter anderem unbedingt die sogenannte Gem-1-Erklärung – zur Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – als ausgefüllter Vordruck vorzulegen, um die Gemeinnützigkeit (weiter) nachzuweisen.

Grundsätzlich alle drei Jahre sind vorzulegen:

  • Gem 1
  • Gem 1a (für Sportvereine)
  • Tätigkeitsbericht
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Aufstellung des Vermögens oder
  • Gewinn- und Verlustrechnung

Bei der Umsatzsteuer gibt es aber keine Ausnahme. Sobald der Verein durch unternehmerisches Handeln Einnahmen/Umsätze generiert, muss er für die jeweiligen Leistungen eine Mehrwertsteuer verlangen und diese an das Finanzamt abführen. Das kann sich zum Beispiel durch den Verkauf von Fanartikeln oder den Verkauf von Speisen und Getränken ergeben.

Steuerfrei für gemeinnützige Vereine sind zum Beispiel Einnahmen wie:

  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge im Bereich der Vermögensverwaltung wie Zinsen, Miet- oder Pachteinnahmen
  • öffentliche Zuschüsse

Ansonsten gelten grundsätzlich zwei Regelsteuersätze:

  • 7 % Steuersatz für Umsätze aus dem Zweckbetrieb des Vereins
  • 19 % für Umsätze aus dem wirtschaftlichen Betrieb des Vereins

Verfolgt ein gemeinnütziger Verein wirtschaftliche Ziele, die über den Freibetrag hinausgehen, fallen natürlich auch die Steuererleichterungen weg, Körperschaft- oder Gewerbesteuer sind zu entrichten. Die Grenze liegt derzeit bei 45.000 €.

Mitgliedsbeitrag im gemeinnützigen Verein

Ein Mitgliedsbeitrag in einem gemeinnützigen Verein ist zwar rechtlich nicht verpflichtend – trotzdem ist er ein wichtiger Baustein, um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Zwar gibt es in den meisten Vereinen auch immer wieder mal Einnahmen durch Feste oder Sponsoring, beständig sind diese jedoch nicht. Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das noch klarer geworden.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages: Über die Beitragshöhe und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Ebenso kann eine Aufnahmegebühr festgelegt werden. Auch über eine Befreiung der Gebühren – zum Beispiel für Ehrenmitglieder – kann in der Mitgliederversammlung entschieden werden. Es gilt jedoch: Bei einem gemeinnützigen Verein dürfen die Mitgliedsbeiträge nur so hoch sein, dass sich die Allgemeinheit die Mitgliedschaft leisten kann.

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es unter anderem in § 52 Ziffer 1.1:

„Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  1. die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1023 je Mitglied und Jahr und 
  2. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1534 nicht übersteigen.“

Anderenfalls könnte es nämlich dazu führen, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Außerdem prüft das Finanzamt genau, ob es sich um „echte“ oder „unechte“ Mitgliedsbeiträge handelt. Von echten Mitgliedsbeiträgen kann man sprechen, wenn die Beiträge nur dem in der Satzung verankerten Vereinszweck dienen und das Vereinsmitglied die Beiträge zahlt, damit der Verein sein Vereinsziel verfolgen kann. Unechte Mitgliedsbeiträge dagegen verschaffen den Mitgliedern einen verdeckten Vorteil. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Mitglied eine durch den gemeinnützigen Verein bezahlte oder vergünstigte Fortbildung oder eine andere Förderleistung gewährt wird. Solche unechten Mitgliedsbeiträge haben in jedem Fall steuerrechtliche Konsequenzen.

Gemeinnützige Vereine: Einige interessante Änderungen seit 2021

Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine weggefallen

Eine große Erleichterung für kleine gemeinnützige Vereine: die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung. Bis zur Änderung 2021 mussten alle Vereine die Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Nun dürfen sie – sofern sie jährlich weniger als 45.000 € einnehmen – ihre Mittel einsetzen, wann sie wollen.

Einfacher Spendennachweis bis 300 €

Auch beim Spendennachweis gegenüber dem Finanzamt gilt seit 2021: Es können bis 300 € (vorher bis 200 €) ohne Spendennachweis geltend gemacht werden. Bis zu dieser Höhe ist keine Spendenquittung mehr notwendig. Ein einfacher Kontoauszug, die Buchungsbestätigung der Überweisung oder ein Einzahlungsbeleg reichen völlig aus.

Neue gemeinnützige Zwecke: Von Friedhof bis Klimaschutz

Die gemeinnützigen Zwecke sind in der Abgabenordnung (AO) genau festgelegt. 2021 neu dazugekommen sind zum Beispiel:

  • Klimaschutz
  • Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
  • Ortsverschönerung
  • Friedhofsverwaltung (Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten

Auslandsspenden ab 2024/2025

Ab 2024/2025 soll es dem Spender auch möglich sein, Spendennachweise für das hiesige Finanzamt auch von ausländischen gemeinnützigen Organisationen zu erhalten. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der Voraussetzungen für den Spendenabzug.

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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