Gläubiger werden um 65 % ihrer Forderungen geprellt: zweckwidrige Konsequenz aus § 300 Abs.1 Nr.3 InsO

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Bei seiner Bemühung, die Verkürzung von 6 auf 3 Jahre unzutreffender Weise als Chance für Jedermann darzustellen, hat sich der Gesetzgeber zu Lasten der Gläubiger in Bezug auf eine Schuldner-Gläubiger-Konstellation offenbar selbst ausgetrickst:

Reiche Schuldner mit geringer Verschuldung , absolut nicht das Ziel der revolutionären RSB-Verkürzung, haben Ihr Verfahren tatsächlich zwangsläufig nach 3 Jahren beendet, wenn allein durch die Lohnpfändung in 36 Monaten zwischen 70 und 80 % in die Kasse des IV geflossen ist.(Bsp.: monatl. Abtretungsbetrag 1.500,- x 36 = 54.000 ; Gesamtverschuldung : 70.000,- / das sind ca.80 Prozent der Schuldsumme nach 3 Jahren )

Nach altem Recht hätte der Insolvenzverwalter aber sichere 1.500 x 72 = 108.000,- € einnehmen können, wodurch die gesamten Gläubigerforderungen zu 100 % hätten befriedigt werden können.

Ohne Not erleiden die Gläubiger also einen realen Verlust von 65 %. Was für ein sozialstaatlich ausgewogenes „Modernisierungs“-Gesetz.

Gez. RA Heinz Egerland                              

01.10.2014


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