Glatteisunfälle – wer muss zahlen? Wer haftet?

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In jedem Winter mit Schnee kommt es durch Schneefall und Eisbildung zu glättebedingten Unfällen und somit auch zu der Frage, wer eigentlich für den eingetretenen Schaden haftet und in welchem Umfang.

Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht die zuständige Gemeinde. Diese überträgt jedoch in der Regel durch Satzung die Pflicht auf die Hauseigentümer. Der Hauseigentümer wiederum kann die Räum- und Streupflicht durch Regelung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung auf den Mieter abwälzen. Wird die Winterpflicht ausdrücklich dem Mieter übertragen, so darf der Vermieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Es ist aber zu beachten, dass ihn weiterhin eine Überwachungspflicht trifft. Der Vermieter muss kontrollieren und darauf achten, dass der Mieter seiner Pflicht auch tatsächlich nachkommt.

Kommt es beispielsweise zu einem Sturz eines Fußgängers aufgrund ungenügender Räumung eines Gehweges, zahlt in der Regel bei einem Hauseigentümer dessen Gebäudeversicherung, bei einem Mieter dessen Privathaftpflichtversicherung, falls eine solche vorhanden ist. Nicht eintrittspflichtig ist die Versicherung, wenn absichtlich nicht gestreut und geräumt wurde.

Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist ein Anlieger oder Mieter tagsüber aufgrund berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, seiner Streupflicht nachzukommen, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere Person seine Verpflichtung übernimmt.

Nicht der ganze Gehweg muss schnee- und eisfrei gehalten werden. In der Regel ist es ausreichend, einen Weg in der Breite zu räumen, dass zwei Fußgänger gut aneinander vorbeikommen.

Beginn und Ende der Streu- und Räumpflicht ist meist in der Gemeindesatzung geregelt. Meist muss in der Zeit von 7.00 h morgens bis 20.00 h abends geräumt werden. Während starkem Schneefall und Eisregen muss nicht geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Verpflichtung zum Räumen und Streuen um ca. 9.00 h.

Für Verkehrsteilnehmer besteht eine hohe Eigenverantwortung. Jeder Verkehrsteilnehmer, egal ob Fußgänger, Auto- oder Fahrradfahrer muss sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und auf die Witterung einstellen. Fußgänger sollten nur geräumte Flächen begehen und außerhalb der Räum- und Streuzeiten besonders sorgfältig sein. Im Falle eines Unfalles muss der Verletzte die äußerste Sorgfalt nachweisen. Kann er das nicht, trägt er in der Regel eine Mithaftung.


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