Glück und Glas ...

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Heute, so kurz vor dem Wochenende, mal was Technisches: Spontanbruch bei Glas.

Vielleicht kennen Sie das: Sie haben sich im Baumarkt eine Duschabtrennung aus Glas gekauft oder wollen sich gar selber einen Wintergarten einrichten. Und dann zersplittert Ihnen die Scheibe bei der Montage in 1000 Scherben. Ihr schadenfroher Nachbar, der DIY-Profi, schiebt das natürlich auf Ihre zwei linken Hände. Wohl irgendwo angestoßen, was? Ja, das passiert schnell mal. Aber ICH SCHWÖRE, sagen Sie, Sie haben die Scheibe nur mit Samthandschuhen angefasst. …

Also das Thema "Spontanbruch" ist ein durchaus heiß diskutiertes Thema in der „Glaswelt“. Man kann darüber viel nachlesen, über diese Nickelsulfid-Einschlüsse, Heat Soak Tests usw. Das erspar ich Ihnen jetzt. Googeln können Sie ja auch selber.

Bleiben wir beim Rechtlichen:

1. Wer haftet?

Nach meiner rechtlichen Beurteilung gilt gegenüber Verbrauchern folgendes:

a) Sofern der Kunde bei der Montage einen Fehler macht, also das Glas unsachgemäß behandelt, haftet er selber und nicht der Verkäufer.

b) Bricht das Glas dagegen wirklich spontan, also ohne dass der Kunde es unsachgemäß behandelt hat, greift die gesetzliche Gewährleistung ein. Diese kann man gegenüber Verbrauchern auch nicht vertraglich abbedingen oder ändern.

Man kann da meines Erachtens auch nicht sagen, dass die Bruchgefahr zur „vereinbarten Beschaffenheit“ gehört. So wie die Hersteller/Verkäufer von Lederwaren regelmäßig schreiben: „Leder ist ein Naturprodukt. Unregelmäßigkeiten oder kleinere Narben sind natürlich und stellen keinen Fehler dar“.

Also eine zersplitterte Scheibe scheint mir eher nicht „natürlich“ zu sein.

Soweit die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, haftet daher der Verkäufer. Er muss also eine mangelfreie Sache nachliefern.

c) Schadensersatz leisten muss der Verkäufer dagegen nur dann, wenn ihn auch ein Verschulden trifft.

Dies ist bei Nickelsulfid-Einschlüssen im Glas regelmäßig nicht der Fall, weil es eben nach dem derzeitigen Stand der Technik, wenn ich da richtig informiert bin, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass es zu solchen Nickelsulfid-Einschlüssen im Glas und, dadurch bedingt, zu Spontanbrüchen kommt.

Man wird jedoch verlangen können, dass der Hersteller einen so genannten Heat Soak Test durchführt. Da kann man feststellen, ob das Glas solche Einschlüsse enthält und die entsprechenden Scheiben aussortieren, bevor sie irgendwo eingebaut werden und ggf. sogar jemanden verletzen. Unterbleibt ein solcher Test, dann handelt der Hersteller in der Regel nachlässig, also schuldhaft.

Auch wird man vom Verkäufer beziehungsweise Hersteller verlangen können, dass er den Kunden auf die Gefahr eines Spontanbruchs hinweist. Verletzt er diese Hinweis- und Aufklärungspflicht, kann ebenfalls ein Verschulden vorliegen.

2. Klauseln in AGB

Vor diesem Hintergrund versuchen viele Hersteller und Verkäufer, die Haftung in ihren AGB einzuschränken, abzuwandeln oder zu modifizieren.

Manches davon ist sinnvoll, manches eher nicht (siehe dazu auch oben). Das muss man sich dann jeweils im Einzelfall ansehen.

B2B ist nicht B2C. …

Und individuelle Haftungsklauseln sind anders zu beurteilen als AGB. ...

3. Und wenn es doch zum Streit kommt?

Wie man dann im Einzelfall als Kunde vorgeht, wenn es zu einem Schadensfall kommt, oder wie man als Hersteller/Händler am besten reagiert, wenn ein Kunde einen Schaden geltend macht, sollte man flexibel entscheiden.

Ggf. können Verkäufer ihren Lieferanten in Regress nehmen oder das Risiko kostengünstig versichern.

Und generell gilt - vor allem dann, wenn keinen ein Verschulden trifft: Kulanz und gegenseitiges Verständnis ist manchmal der billigste Weg, einen Streit beizulegen.

In diesem Sinne: Viel Spaß im Baumarkt.


Dr. Wolfgang Gottwald
Rechtsanwalt


Foto(s): wolfgang gottwald


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